Zur Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB bei einer Bluttransfusion
Das Kammergericht hatte im Rahmen der Berufung darüber zu entscheiden, ob einem Elternteil aufgrund einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Gabe von Bluttransfusionen nach § 1628 BGB diese Entscheidung zu übertragen sei. Während die Mutter des Kindes als Zeugin Jehovas sich gegen eine Bluttransfusion aussprach, das im Verfahren angehörte Kind sich für eine Bluttransfusion aussprach und auch der Vater im erstinstanzlichen Verfahren sich für die Bluttransfusion aussprach, wurde dem Vater das Recht übertragen, hierrüber zu entscheiden. Die Mutter hatte hiergegen Beschwerde eingelegt, sodass das Kammergericht zu entscheiden hatte. Das Kammergericht führt in seinem Beschluss aus, dass für die Entscheiden der Durchführung einer Bluttransfusion im Rahmen des § 1628 BGB es einer konkreten und nicht abstrakt vorab zu klärenden Angelegenheit bedarf. Es kann also kein Beschluss für eine nicht anstehende Bluttransfusion getroffen werden, der die Entscheidungsbefugnis bereits einem Elternteil überträgt.

In der Beschlussbegründung führt das Gericht weiter aus, dass auch nicht feststeht, ob die Mutter im konkreten Fall der Notwendigkeit einer Bluttransfusion, sich dieser verweigern würde. Sollte der konkrete Fall vorliegen, dass es einer Bluttransfusion bedürfe, so kann im Rahmen des § 1628 BGB im konkreten Fall und im Notfall dem Kindesvater die Entscheidungsbefugnis übertragen werden, sollte sich die Mutter verweigern. Das Gericht führt weiter aus, dass die behandelnden Ärzte im Notfall auch ohne elterliche Einwilligung berechtigt wären, eine Bluttransfusion durchzuführen.

Weiterhin können Ärzte bei einem Kind, dass das 15. Lebensjahr vollendet hat, ausgehen, dass dieses selbstständig eine Einwilligungserklärung in eine Bluttransfusion geben kann, da dann die hierfür erforderliche Einwilligungsfähigkeit nach Ansicht des Kammergerichts gegeben ist.
Kammergericht, Az.: 16 UF 64/22, Beschluss vom 24.08.2022, eingestellt am 31.08.2023