Zur Vereinbarkeit der externen Teilung in Versorgungsausgleichssachen mit dem Grundgesetz
Der Versorgungsausgleich beinhaltet im Scheidungsverfahren den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften, die die Beteiligten im Rahmen von Rentenversicherungsverträgen während der Ehezeit erzielt haben.

Bei der Teilung der Anwartschaften gibt es die Unterscheidung zwischen der sogenannten internen und externen Teilung. Interne Teilungen sind möglich, wenn der Versorgungsausgleich beim selben Versicherungsgeber durchgeführt wird, wie beispielsweise bei der Deutschen Rentenversicherung. Liegen allerdings betriebliche Altersversorgungen vor und gehören die Ehegatten nicht demselben Betrieb an, so kommt eine Teilung regelmäßig durch eine sogenannte externe Teilung in Betracht. Im Rahmen der externen Teilung hat der Ausgleichberechtigte anzugeben, von welchem Versorgungsträger die Anwartschaften übernommen werden sollen. Regelmäßig sind bei der Begründung neuer Versorgungsanwartschaften dann andere Zinssätze zu erwarten, als bei dem ursprünglichen Versorgungsträger. Das bedeutet wiederum, dass der künftige Versorgungsvertrag eine schlechtere Zinskondition und damit einen geringeren Rentenanspruch ausweisen kann als der ursprüngliche Vertrag, den der Ausgleichsverpflichtete mit dem Versorgungsträger abgeschlossen hatte.

Vor dem Bundesverfassungsgericht war zu klären, ob die externe Teilung zu einer Benachteiligung zwischen den Geschlechtern führt, da regelmäßig Frauen diejenigen sind, die schlechter verdienend sind als die Ehemänner und dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs schlechter gestellt werden können. Das Bundesverfassungsgericht kommt in seinem Urteil zu dem Schluss, dass bei einer verfassungskonformen Anwendung der Normen des Versorgungsausgleichsgesetz der Ausgleichswert bei einer externen Teilung so bestimmt werden kann, dass es nicht zu unangemessenen Verringerungen der Versorgungsausgleichleistung für die ausgleichsberechtigte Person kommt. Die Gerichte haben bei der Normanwendung einen erforderlichen Ermessensspielraum, den diese zu nutzen haben, damit bei dem Transfer der Versorgungsanwartschaften im Rahmen der externen Teilung keine Verluste zulasten des Ausgleichsberechtigten bestehen.
Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvL 5/18, Urteil vom 26.05.2020, eingestellt am 01.07.2020