Zur Formwirksamkeit eines abwechselnd geschriebenen Ehegattentestaments
Ehegatten haben das Recht, gemeinsam zu testieren und ein sogenanntes Ehegattentestament zu verfassen. Dies kann eigenhändig formwirksam erfolgen, indem die Ehegatten jeder von beiden Verfügungen vornimmt und das Testament am Ende mit den Unterschriften versehen wird. Insgesamt muss das Testament handschriftlich verfasst sein. Alternativ haben die Ehegatten die Möglichkeit, auch ein notarielles Testament zu verfassen.

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es in einem erbrechtlichen Verfahren um die Fragestellung, ob ein handgeschriebenes Ehegattentestament formwirksam sein kann, das die Ehegatten abwechselnd geschrieben hatten. Das Problem bei diesem Testament war nicht, dass die Ehegatten abwechselnd geschrieben hatten, vielmehr lag die Schwierigkeit darin, dass lediglich der Erblasser in der „Ich-Form“ Verfügungen vorgenommen hat und ein Teil des Testaments dann wiederum von der Ehefrau verfasst wurde. Beide hatten das Testament unterschrieben.

Testamente, die in dieser Form niedergelegt werden, können wirksam sein, sofern beide Eheleute Verfügungen in dem Testament vornehmen. Wenn es nur einseitige Verfügungen enthält, stellt sich die Frage, ob dieses Testament in ein wirksames eigenhändiges Alleintestament umgedeutet werden kann oder nicht. Da im vorliegenden Fall die Ehefrau selbst keine Verfügungen vorgenommen hatte, konnte die Umdeutung des Ehegattentestaments in ein Einzeltestament nur erfolgen, wenn der Erblasser das Testament selbst verfasst hätte. Dadurch, dass es auch Teile enthielt, die der Erblasser nicht selbst geschrieben hatte, die sich aber auf seinen Erbfall bezogen, war das Testament als eigenhändiges Testament und wirksam und genügte nicht der gesetzlichen Form.

Praxishinweis:
Die Entscheidung zeigt, dass eigenhändig verfasste Einzel- oder Ehegattentestamente nicht immer wirksam sind, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Aus diesem Grund sollten Ehegatten, die ein solches Testament verfassen, sich anwaltlich beraten lassen, ob das so von ihnen verfasste Testament rechtswirksam ist.

OLG Düsseldorf, Az. I-3 Wx 219/20, Beschluss vom 09.04.2021, eingestellt am 15.11.2021