Gerichtliche Kindesanhörung ohne Verfahrensbeistand
In familienrechtlichen Verfahren ist zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder für diese ein Verfahrensbeistand durch das Gericht zu bestellen. Daneben ist das Kind in familiengerichtlichen Verfahren durch das Gericht anzuhören. § 159 FamFG schreibt vor, dass die Kinder durch das Gericht persönlich anzuhören sind, damit sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Kind verschaffen kann. Von dieser Vorschrift kann das Gericht nur dann abweichen, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorgetragen werden, die eine Anhörung des Kindes nicht rechtfertigen würden, weil es dazu nicht in der Lage ist, angehört zu werden oder aber auch, wenn es vermögensrechtliche Anhörungen sind. § 159 Abs. 4 S. 3 FamFG schreibt vor, dass das Gericht das Kind in Anwesenheit des Verfahrensbeistands anhören soll, wenn ein solcher für das Kind bestellt ist. Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, kann auch die Anhörung des Kindes ohne diesen Verfahrensbeistand erfolgen. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen in einer aktuellen Entscheidung beschlossen. Dem Verfahrensbeistand ist die Möglichkeit zu geben, am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen. Wenn diese nicht wahrgenommen wird, dann ist hierin kein Verfahrensfehler zu sehen, da es keine Pflicht ist, das Kind unter Anwesenheit des Verfahrensbeistands anzuhören. Dem Verfahrensbeistand ist es aber zu ermöglichen, dass er seine gesetzlichen Aufgaben, die das Familienrecht vorsieht, sinnvoll erfüllen kann.OLG Bremen, Az.: 4 UF 2/23, Beschluss vom 17.05.2023, eingestellt am 15.12.2023