Eine gerichtliche Umgangsvereinbarung beendet das Umgangsverfahren nicht
Während das Kind das Recht auf Umgang mit den Eltern hat, haben die Eltern nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Umgangs mit dem Kind. Dritte Personen, wie Großeltern, können auch Umgangsrechte haben. Hierüber hat das Familiengericht zu entscheiden.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig ging es um die Fragestellung, ob eine gerichtliche Vereinbarung zwischen den Parteien ausreichend ist, ein Umgangsverfahren zu beenden.

In dem Verfahren wollte eine Großmutter, die zuvor in einem umgangsrechtlichen Verfahren Umgang mit den Kindern hatte, eine erweiterte Umgangsregelung treffen. Im Verfahren kam man überein, dass eine Regelung vor dem Jugendamt getroffen werden sollte und dass der zuvor getroffene Umgangsbeschluss des Amtsgerichts keinen Bestand haben sollte. Dies erklärten die Parteien in einer Vereinbarung vor dem Gericht, die vom Gericht protokolliert und genehmigt wurde. Im Anschluss stritten die Parteien um eine Kostenregelung. Diese Kostenregelung wurde dem Oberlandesgericht Braunschweig vorgelegt und das Oberlandesgericht Braunschweig hat zudem die gerichtlich protokollierte Vereinbarung aufgehoben. Das Oberlandesgericht Braunschweig führt in seinem Beschluss aus, dass es sich bei dem Umgangsverfahren um ein Amtsverfahren handelt. Bei einem Amtsverfahren können die Parteien nicht eigenständige verfahrensbeendende Regelungen treffen. Dies ist nur durch gerichtliche Entscheidung möglich. Den Verfahrensbeteiligten kommt keine Dispositionsbefugnis über das Verfahren und den Gegenstand des Verfahrens zu. Umgangsverfahren nach § 1684 ff. BGB unterliegen den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und sind deshalb Amtsverfahren. Dies ergibt sich aus § 22 FamFG i.V.m. § 111 und § 151 FamFG.

§ 36 FamFG bietet den Beteiligten die Möglichkeit an, einen Vergleich zu schließen, wenn sie über den Verfahrensgegenstand verfügen können. Dies ist im Umgangsrecht gerade nicht der Fall, da hier eine Verfahrensbeendigung nur durch das Gericht erfolgen kann. Wird also ein Vergleich im Umgangsverfahren geschlossen, so muss dieser gleichzeitig das Verfahren beenden.

Im Vergleich, den die Beteiligten geschlossen haben, ging es allerdings nicht um eine Umgangsregelung, sondern um den Umgangsausschluss. Das Oberlandesgericht Braunschweig führt in seinem Beschluss aus, dass ein Umgangsausschluss keine Regelung darstellt, über die die Beteiligten selbständig befinden können. Hier liegt im Rahmen des Amtsverfahrens die Entscheidung allein beim Gericht.

Praxishinweis:
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass Umgangsregelungen nur im gerichtlichen Verfahren mit verfahrensbeendigender Wirkung durch Gerichtsentscheidung beschlossen werden können. Ausnahme ist eine Umgangsregelung, die keinen Umgangsausschluss darstellt, verfahrensbeendigend ist und vom Gericht gebilligt wird.
OLG Braunschweig, Az. 2 UF 187/19, Beschluss vom 12.05.2020, eingestellt am 31.07.2020