Gesamtschuldverhältnis und Mietschulden
Bezüglich gemeinsam begründeter Mietschulden gilt der Grundsatz, dass während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Anspruch auf Ausgleich wegen gezahlter Miete wegen der Überlagerung des Gesamtschuldnerverhältnisses durch die eheliche Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist. Beim Scheitern der Ehe lebt das Gesamtschuldnerverhältnis jedoch wieder auf. Sofern ein Ehegatte allein in der Wohnung bleibt, wird dieser Ehegatte im Innenverhältnis auch die Miete allein zahlen müssen. Eine andere Regelung gilt nur für die Fälle, wenn ihm die Alleinnutzung aufgedrängt worden ist. Aufgrund einer Trennung der Eheleute gilt die Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB, dass Mietzinsen im Innenverhältnis grundsätzlich hälftig zu tragen sind. Nur wenn ein Ehegatte nach der Trennung die Wohnung allein nutzt, trägt er im Innenverhältnis auch die Kosten für die Miete alleine. Während einer intakten Ehe sind auch finanzielle Mehrleistungen im Innenverhältnis nicht auszugleichen. Sofern das Mietverhältnis allerdings später gekündigt wird, wird derjenige Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, nicht frei von sämtlichen Pflichten. Auch eine gemeinsame Kündigung führt nämlich nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ist eine Frist von in der Regel drei Monaten zu gewähren, innerhalb derer er überlegen kann, ob er die Wohnung verlassen oder zukünftig alleine nutzen will.
Vgl. Gert Weinreich: Das Gesamtschuldnerverhältnis bei Trennung und Scheidung, in FF11/20, 439 ff., eingestellt am 15.11.2020