Herabstufung nach der Düsseldorfer Tabelle bei vier Unterhaltsberechtigten
Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Unterhaltssätze für den Kindesunterhalt nach unterschiedlichen Einkommensstufen und Altersgruppen der Kinder.

Bei der Düsseldorfer Tabelle geht die Rechtsprechung davon aus, dass die nach der Düsseldorfer Tabelle festgesetzten Beträge sich auf zwei Unterhaltsberechtigte beziehen. Ist der Unterhaltspflichtige gegenüber weiteren Personen unterhaltspflichtig, so führt dies zu Herabstufungen nach der Düsseldorfer Tabelle.

Vor dem Oberlandesgericht Bremen hatte die Kindesmutter, die die drei gemeinsamen Kinder betreut und einen Unterhaltstitel über 100 % des Mindestkindesunterhalts im Rahmen einer Jugendamtsurkunde innehatte, eine Abänderung der existierenden Urkunde verlangt. Die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Bremen wurde jedoch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte das Nettoeinkommen des Vaters ermittelt, hiernach wäre er unterhaltspflichtig nach der 3. Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle gewesen. Da er aber eine Unterhaltspflicht sowohl gegenüber den drei gemeinsamen Kindern als auch gegenüber der Kindesmutter hat, hat das Oberlandesgericht Bremen eine Herabstufung um zwei Einkommensstufen vorgenommen. Da der Kindesvater jedoch eine Unterhaltsverpflichtungsurkunde nach 100 % des Mindestkindesunterhalts bereits tituliert gegen sich hat, was der 1. Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle und der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtung ergibt, war die Beschwerde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen unbegründet.

In dem Verfahren hat sich das Oberlandesgericht auch noch zu Fahrtkosten geäußert. Die Kindesmutter war der Auffassung, dass der Antragsgegner, der Vater, auch mit dem Vater zur Arbeit fahren könne oder sich eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes suchen müsste, damit weniger Fahrtkosten in Ansatz zu bringen wären und er ggf. einen höheren Kindesunterhalt zu zahlen hätte. Diese Auffassung wies das Oberlandesgericht Bremen zurück und war der Auffassung, dass eine solche Argumentation ggf. zu berücksichtigen wäre, wenn der Vater nicht einmal in der Lage wäre, den Mindestkindesunterhalt für die Kinder zu zahlen. Da eine solche Situation nicht vorlag, hat sich das OLG Bremen nicht weiter mit dieser Argumentation auseinandergesetzt.
OLG Bremen, Az.: 5 WF 53/21, eingestellt am 15.11.2022