Zur Abgrenzung des § 985 BGB auf Herausgabe der ehemaligen Ehewohnung zu § 1568 a BGB auf Überlassung der Ehewohnung
In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging es um die Fragestellung des Zusammenspiels der § 985 BGB auf Herausgabe der Ehewohnung zu § 1568 a Abs. 1 BGB auf Überlassung der Ehewohnung. Diese Frage ist derzeit höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. § 1568a Abs. 1 BGB regelt den Anspruch eines Ehegatten, dass ihm anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlassen wird. § 985 BGB regelt den allgemeinen Herausgabeanspruch von Sachen an den Eigentümer.

Im vorliegenden Fall war der Ehemann Eigentümer des Hauses, das die Eheleute bewohnten und war während der Scheidung aus dem Haus der Eheleute ausgezogen, während die Ehefrau mit den Kindern weiterhin im Haus wohnen blieb. Ein Antrag nach § 1568 a Abs. 1 BGB auf Überlassung der Ehewohnung wurde seitens der Ehefrau in dem gesamten Verfahren nicht gestellt. Die Ehe der Ehegatten wurde geschieden und innerhalb eines Jahres verlangte der Ehemann die Herausgabe der Ehewohnung nach § 985 BGB.

In der juristischen Literatur herrscht Uneinigkeit darüber, ob § 1568 a BGB den § 985 BGB in seiner Anwendung ausschließt und darüber, welchen zeitlichen Geltungsbereich § 1598 a BGB hat.

Das OLG Karlsruhe vertritt in dem Beschluss die Auffassung, dass der Anwendungsbereich des § 1568 a BGB spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt. Begründet wird dies damit, dass die Norm in einem begrenzten Zeitraum gelten soll. § 1568 a Abs. 1 BGB führt aus, dass die Ehewohnung „anlässlich der Scheidung“ überlassen wird. Stellt der die Ehewohnung bewohnende Ehegatte also innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung keinen Antrag auf Überlassung der Ehewohnung so bleibt dem anderen Ehegatten, der aus der Wohnung ausgezogen und Eigentümer der Wohnung ist, der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB.

Das OLG Karlsruhe führt allerdings auch aus, dass bei der Herausgabe § 242 BGB und damit die Regelungen nach Treu und Glauben zu berücksichtigen sind, so dass in Einzelfällen eine unbillige Härte vermieden werden soll.
OLG Karlsruhe, Az.: 16 WF 32/18, Beschluss vom 04.03.2019, eingestellt am 01.03.2020