Zur Auseinandersetzung der BGB-Gesellschaft, Immobilienauseinandersetzung bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Vor dem OLG Hamm ging es in einer Entscheidung um die Fragestellung, wie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft die Auseinandersetzung eines Grundstücks vorzunehmen hat, das gemeinsam als Baugrundstück von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde und einer der Beteiligungen nach Trennung dort ein Einfamilienhaus errichtet hat.

Das Oberlandesgericht Hamm führt aus, dass der Erwerb eines Grundstückes durch die Beteiligten zu je ½ und dem damit verbundenen Ziel, darauf ein Einfamilienhaus errichten zu wollen, das dann im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bewohnt wird, keine BGB-Gesellschaft begründet und zwar auch nicht konkludent, sofern nicht ein darüber hinausgehender Zweck zwischen den Beteiligten verwirklicht wird, der anders ist als die reine Paarbeziehung.

Vereinbaren die Beteiligten nach der Trennung, dass einer der Beteiligten das Grundstück zu ½ erwirbt, so bedarf es der notariellen Beurkundung. Ansonsten ist die Formerfordernis nicht eingehalten und der Vertrag formnichtig. Auf die Formnichtigkeit kann man sich dann ebenfalls nicht berufen, wenn man die Notwendigkeit des Formerfordernisses kannte.

Hat nun, wie in dem zu entscheidenden Fall, einer der Beteiligten auf dem Grundstück, das beiden gehörte, ein Einfamilienhaus errichtet, so kann er nicht die Auseinandersetzung im Rahmen von Ausgleichsansprüchen aufgrund der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verlangen. Vielmehr bleibt es dabei, dass derjenige Beteiligte, der das Haus gebaut hat, nunmehr einen Ersatzanspruch aufgrund der Wertsteigerung der Immobilie hinsichtlich des hälftigen Eigentumsanteil, der dem anderen Partner zusteht, verlangen kann.
OLG Hamm, Az.: 8 U 172/20, Urteil vom 06.04.2022, eingestellt am 15.04.2023