Keine Sorgerechtsentscheidung im vereinfachten Verfahren bei Offenkundigkeit von Gründen, die einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen
Die Beschwerde der Kindesmutter führte zur Zurückverweisung des gerichtlichen Verfahrens an das Amtsgericht. Denn das Amtsgericht war im vorliegenden Fall nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Sorgerechtsentscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 155 a FamFG getroffen werden kann. Der Grund hierfür lag darin, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Begründet wurde es damit, dass eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren nur dann infrage kommt, wenn dem Gericht weder durch den Vortrag der Parteien noch in sonstiger Weise Gründe bekannt werden, die gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen könnten. Dem Amtsgericht lagen bereits aufgrund des Antrages Gründe vor, die gegen das Vorgehen im vereinfachten Verfahren sprachen. Denn der Kindesvater brachte vor, dass das Verhältnis zwischen den Kindeseltern sehr angespannt und von Machtkämpfen geprägt sei. Es wurde auch aufgeführt, dass die Kindesmutter die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind vehement ablehne. Aufgrund der Darstellungen des Kindesvaters in der Antragsschrift ist daher ohne weitere Nachforschungen zu erkennen, dass Gründe gegeben sind, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen stehen können und somit gegen eine Durchführung eines Sorgerechtsverfahrens nach § 1626 a Abs. 2 BGB im vereinfachten Verfahren sprechen. Es steht noch eine umfangreiche Beweisaufnahme aus, da noch keine Sachverhaltsermittlung und keine mündliche Erörterung stattgefunden haben. Daher war dem Zurückweisungsantrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen (Vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 2014 ,852).
Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 28.02.2020 = 154 F 1281/19 = 4 UF 6/20, eingestellt am 31.1.2021