Kinderbonus aufgrund von Corona und Auswirkungen auf die Kindesunterhaltspflicht
Der Kinderbonus von 300,00 € pro Kind wird an jede Familie ausgezahlt, unabhängig davon, ob die Eltern getrennt sind oder nicht. Bei Eltern, die in Trennung leben, wird der Kinderbonus genauso wie das Kindergeld behandelt. Der alleinerziehende Elternteil, der das Kindergeld erhält, bekommt auch den Kinderbonus ausgezahlt. Auch Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss bekommen, erhalten ebenfalls 300,00 € Kinderbonus ausgezahlt. Auf den Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus somit nicht angerechnet.

Bei getrenntlebenden Eltern kann der derjenige, der den Kindesunterhalt zahlt, die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in Abzug bringen. In der Regel erfolgt die Auszahlung so, dass 200,00 € im September und 100,00 € im Oktober ausgezahlt werden, sodass 100,00 € im September und 50,00 € im Oktober von der Unterhaltszahlung in Abzug gebracht werden können.

Berechnungsbeispiel:
Ein Kind ist acht Jahre alt und erhält 424,00 €. Aufgrund des Abzugs des hälftigen Kindergeldes i. H. v. 102,00 € ist der Zahlbetrag in Monaten ohne den Kinderbonus 322,00 €. In dem Monat September 2020 können 100,00 € aufgrund des Kinderbonus in Abzug gebracht werden, sodass nur 222,00 € gezahlt werden müssen. Im Oktober 2020 können 50,00 € in Abzug gebracht werden, sodass der Zahlbetrag 272,00 € wäre.Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de), eingestellt am 01.10.2020