Zur Frage, ob einem behinderten minderjährigen Kind nach Ende der Schulpflicht Kindesunterhalt zu gewährleisten ist
Vor dem Amtsgericht Bruchsal ging es um die Fragestellung, ob einem behinderten minderjährigen Kind Kindesunterhalt zu gewähren ist, nachdem das Ende der Schulpflicht eingetreten ist. Grundsätzlich sind Eltern gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern solange unterhaltspflichtig, bis diese ihre Ausbildung oder ihr Studium abgeschlossen haben. Voraussetzung hierbei ist immer, dass direkt an die Schule die Ausbildung oder das Studium aufgenommen wird, wobei auch ein Studienwechsel möglich ist oder auch ein kurzer Zeitraum des sich Entscheidens, in denen das Kind dann gerade keine Ausbildung oder ein Studium durchführt.

Letztlich ist es im Wesentlichen eine Frage des Einzelfalls.

Dem Amtsgericht Bruchsal lag die Klärung des Anspruchs eines minderjährigen behinderten Kindes vor. Dieses hatte die Förderschule mit dem Schwerpunkt „Lernen“ abgeschlossen, sowie einen Ausbildungsvorbereitungskurs. Im Anschluss meldete sich das Kind dann bei einem Online-Kurs zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss vor, sah sich im Nachgang dann aber den Prüfungen nicht gewachsen und hat diese dann nicht abgeschlossen. Das Amtsgericht Bruchsal sah hierin keine den Kindesunterhalt begründende Ausbildung, da der Erwerb des Realschulabschlusses nicht den Fähigkeiten und Anlagen des behinderten Kindes in diesem Fall entsprach. Im Ergebnis kam das Amtsgericht Bruchsal zu der Feststellung, dass ein Unterhaltsanspruch deshalb nicht mehr bestünde und auch dem minderjährigen Kind eine Erwerbstätigkeit nicht nur zuzumuten ist, sondern das Kind hierzu auch verpflichtet ist, wenn es nicht mehr schulpflichtig ist und sich in der Ausbildung befindet.
Amtsgericht Bruchsal, Az.: 5 F 100/22, Beschluss vom 28.06.2022, eingestellt am 15.05.2023