Kindesunterhalt und Darlehenstilgung
Im Rahmen des Kindesunterhalts ist bei den Leistungspflichtigen zu prüfen, wie hoch seine Einkünfte sind, aufgrund derer sich der Kindesunterhalt berechnet. Einzusetzen sind alle Einkünfte und nicht nur das Einkommen. Zu berücksichtigen ist dann, dass jeweils nur die Nettoeinkünfte in Ansatz gebracht werden und vom unterhaltspflichtigen Einkommen sind dann Abzugsposten möglich, wie beispielsweise auch Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils in einer selbstgenutzten Immobilie.

In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt und bestätigt das in einem aktuellen Beschluss erneut, dass der Zins- und Tilgungsdienst in der selbstgenutzten Immobilie bis zur Höhe des Wohnvorteils angerechnet werden kann. Wird allerdings unter der Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen der Mindestkindesunterhalt für minderjährige Kinder gefährdet, kann dieser also nicht vollständig erbracht werden, so ist es dem Unterhaltspflichtigen nach Ansicht des Bundesgerichtshof ausnahmsweise zuzumuten, dass er eine Tilgungsstreckung vornimmt, er also seine Tilgungsraten reduziert, damit geringer Tilgungsdienst dann zu einer Erreichung des Mindestkindesunterhalts führt. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass dies insbesondere dann ausnahmsweise zuzumuten ist, wenn hohe Tilgungsraten vereinbart wurden und die Immobilie bereits fast weitestgehend abgezahlt wurde.
Praxishinweis: Die Entscheidung zeigt, dass der Mindestkindesunterhalt grundsätzlich durch den Barunterhaltspflichtigen erbracht werden muss und dies auch dadurch erzielt werden kann, dass er seine Tilgungsleistungen reduziert.
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 233/21, Beschluss vom 09.03.2022, eingestellt am 15.05.2022