Konkrete Bedarfsbemessung beim Ehegattenunterhalt
Um die Höhe des Ehegattenunterhalts zu bemessen, ist der Bedarf beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 As. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Die ehelichen Lebensverhältnisse richten sich nach dem verfügbaren Familieneinkommen, das den Ehegatten während der Ehe zur Verfügung stand. Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen wird der Bedarf des Unterhalts in der Praxis nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten ermittelt. Denn es liegt der Grundsatz zugrunde, dass das Einkommen im Wesentlichen zu Zwecken des Konsums verbraucht wird.

Dann wird das Einkommen im Ergebnis auf beide Ehegatten verteilt und bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbstätigenbonus. Wenn die Einkommensverhältnisse der Ehegatten besonders hoch sind, liegt die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens nicht zu Konsumzwecken verbraucht wird, sondern der Vermögensbildung dient. Der Unterhalt ist dazu bestimmt, den laufenden Lebensbedarf zu decken. Bei hohen Einkommensverhältnissen hat der Unterhaltsberechtigte vorzutragen, in welchem Umfang das Einkommen während der Ehe für den Konsum verbraucht wurde. Der Unterhaltsberechtigte muss den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret vortragen, um seiner Darlegungslast für den Unterhaltsbedarf zu genügen. Von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens kann ausgegangen werden, wenn das Familieneinkommen das Doppelte des Höchstbetrages der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt (11.000,00 €). Bezüglich dieses Betrages wird der Unterhaltsbedarf im Wege der Quotenmethode ermittelt. Bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages hat der Unterhaltsberechtigte dann, wenn er einen noch höheren Unterhalt begehrt, die Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und zu beweisen.

Um zu prüfen, ob die Grenze für die tatsächliche Verbrauchsvermutung überschritten ist, sind die Einkünfte der Ehegatten zu ermitteln, die sich nach Abzug von Kindesunterhalt und eheprägenden Verbindlichkeiten, berufsbedingten Aufwendungen und abzugsfähige Positionen im Unterhaltsrecht ergeben.
BGH, Beschluss vom 25.09.2019, Az. XII ZB 25/19, NJW 2019, 3507 = FamRZ 2020, 21, eingestellt am 31.10.2020