Auswirkungen einer langen Trennungszeit im Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich dient im Rahmen der Scheidung der gleichberechtigten Teilhabe an erworbenen Altersvorsorgeanrechten der Ehegatten. Diese werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs prinzipiell geteilt. Ausnahmsweise findet nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) der Versorgungsausgleich nicht statt, wenn er grob unbillig wäre, sodass von einer Halbteilung abzusehen wäre. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es bei langen Trennungszeiten zu einer Begrenzung des Versorgungsausgleichs lediglich auf den Zeitraum des Zusammenlebens kommen kann.

Vor dem Oberlandesgericht Dresden ging es in einer aktuellen Entscheidung um den Versorgungsausgleich eines Ehepaares, das im Jahr 1987 geheiratet und sich im Jahr 1998 getrennt hatte. Ein Scheidungsantrag wurde erst im Mai 2019 zugestellt. Daraus ergab sich für das Gericht, dass die Trennungszeit zwei Drittel der Ehedauer ausmachte. Das Gericht führt aus, dass eine so außergewöhnlich langandauernde Trennungszeit zu dem Beschluss führen kann, dass aus Billigkeitsgesichtspunkten die Anwartschaften, die während der Trennungszeit erworben wurden, im Rahmen des Versorgungsausgleiches nicht ausgeglichen werden.

In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Az.: XII ZB 177/2000, führt das Oberlandesgericht Dresden aus, dass jedoch Zeiten im Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG dann nicht ausscheiden und berücksichtigungsfähig sind, wenn bei einer außergewöhnlich langen Trennungszeit in der Ehe Kinder geboren wurden. In einem solchen Fall kann der Versorgungsausgleich nur für den Zeitraum ausgeschlossen werden, der zwischen der Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder bis zu Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entstanden ist.

Praxishinweis: Bei einer außergewöhnlich langen Trennungszeit im Verhältnis zur Ehezeit kann der Versorgungsausgleich auf die Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens beschränkt werden. Ausnahme ist jedoch der Zeitraum der Kinderbetreuung, hier gilt, dass nur der Zeitraum ab Volljährigkeit des Kindes bis Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen werden kann.
OLG Dresden, Az.: 18 UF 371/20, Beschluss vom 17.12.2020, eingestellt am 15.03.2021