Meinungsverschiedenheiten der Eltern zur Unterhaltspflicht im Wechselmodell
Das Oberlandesgericht Bremen hat in dem Beschluss bestätigt, dass der Kindesmutter das Recht zur Geltendmachung von Unterhalt für die gemeinsame Tochter zu übertragen ist. Die nicht verheirateten, getrennt lebenden Eltern üben das gemeinsame Sorgerecht aus und betreuen ihre Tochter im paritätischen Wechselmodell. Bisher wurden keine Unterhaltsleistungen zwischen den Eltern erbracht.
Das Gericht stellte klar, dass in diesem Fall keine Alleinvertretungsbefugnis der Kindesmutter nach § 1629 BGB vorliegt, da bei einem paritätischen Wechselmodell der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt. In solchen Fällen muss entweder ein Ergänzungspfleger bestellt oder einem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB übertragen werden.
Die Kindesmutter hatte ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, eine Entscheidung nach § 1628 BGB zu beantragen. Das OLG sah keine berechtigten Interessen des Kindesvaters, die dem entgegenstehen würden. Der natürliche Interessengegensatz zwischen den Eltern in Unterhaltsfragen wurde als nicht hinderlich erachtet.
Das Gericht bestätigte, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter gemäß § 1628 BGB vorlagen. Sie hatte schlüssig dargelegt, dass der Kindesvater trotz des Wechselmodells anteilig unterhaltspflichtig sein könnte. Für das Eilverfahren genügte eine summarische Prognose, dass der Kindesvater wahrscheinlich unterhaltsverpflichtet wäre.
Wichtig ist, dass die Entscheidung nach § 1628 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung ergehen kann, ohne dass eine besondere Dringlichkeit dargelegt werden muss. Die Geltendmachung von Kindesunterhalt rechtfertigt eine solche Sorgerechtsentscheidung im Eilverfahren.
Das OLG Bremen hat den Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses lediglich dahingehend konkretisiert, dass sich die Übertragung der Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen auf Ansprüche gegenüber dem Kindesvater beschränkt. Damit wurde dem Einwand des Interessengegensatzes Rechnung getragen und klargestellt, dass für zukünftige Ansprüche oder Abänderungsverfahren eine erneute Übertragung der Vertretungsbefugnis erforderlich wäre.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 121/23, Beschluss vom 12.01.2024, eingestellt am 01.03.2025