Zur Möglichkeit der Freistellung der Barunterhaltspflicht des Samenspenders
Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es in einem Verfahren aus dem Frühjahr um die Fragestellung, ob ein Samenspender durch vertragliche Erfüllungsübernahme nach § 379 BGB i.V.m. § 670 BGB von einer Barunterhaltspflicht freigestellt werden kann.

In dem vorliegenden Fall hatte der Samenspender über ein Internetportal zwei Frauen seinen Samen für eine künstliche Befruchtung zur Verfügung gestellt. Bereits auf dem Internetportal hatte er mitgeteilt, dass für seine Bereitschaft der Samenspende er keine Unterhaltsverpflichtungen gegen sich begründet sehen will. Im Anschluss nahmen die Antragsgegnerin Kontakt mit dem Antragsteller auf und vereinbarten ein Treffen. Im Nachgang zu einer weiter dokumentierten E-Mail-Korrespondenz wurde dann der Samen durch den Antragsteller zur Verfügung gestellt. Nachdem das Kind zur Welt gekommen ist, wurde die Vaterschaft vom Samenspender anerkannt und die Unterhaltsvorschusskasse machte aus übergegangenem Recht Unterhaltsleistungen gegen den Samenspender geltend.

Im gerichtlichen Verfahren konnte der Samenspender darlegen und beweisen, dass er mit der Kindesmutter und deren Partnerin einen Vertrag zur Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB eingegangen ist und sich auch aus den Treffen und der E-Mail-Korrespondenz keine gegenteilige Widerrufs- oder Verzichtserklärung hierauf begründen ließ. Aus diesem Grund war der Antragsteller und Samenspender von Unterhaltsverpflichtungen freizustellen und hatte einen Rückübertragungsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf bisher gepfändete Unterhaltszahlungen.

Praxishinweis: Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, in Fällen der Samenspende ausreichend zu dokumentieren, was Vertragsgrundlage ist. Unterhaltsansprüche können grundsätzlich nicht abbedungen werden. Möglich ist aber, dass die Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB vorliegt, so dass der Samenspender dann von Unterhaltszahlungen freigestellt ist. Für den Samenspender ist es also von essentieller Bedeutung, dass eine vertragliche Verpflichtung nachweisbar ist, am besten wird diese vor der Samenspende dokumentiert und vertraglich festgehalten.
OLG Brandenburg, Az. 13 UF 21/22, Beschluss vom 27.02.2023, eingestellt am 15.06.2023