Nachehelicher Ehegattenunterhalt und dessen Bemessung nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Bemessung nachehelicher Ehegattenunterhaltsansprüche ergänzt, indem er in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt hat, dass es die tatsächliche Vermutung gibt, dass Beträge bis zur Höhe des doppelten Satzes der Düsseldorfer Tabelle und somit 11.000,00 € vollständig für den Bedarf der Familie aufgewendet werden. In einem solchen Fall kann der Unterhaltsanspruch nach der Quotenmethode berechnet werden, ohne dass es einer Darlegung der konkreten Verwendung des Einkommens der Ehegatten bedarf. Übersteigt das Einkommen den Wert des doppelten Satzes der Düsseldorfer Tabelle (11.000,00 €), so ist es weiterhin möglich, den Unterhalt nach der Quotenmethode durchzuführen, es bedarf dafür allerdings der Darlegung des Unterhaltsberechtigten, dass das Einkommen für den Lebensbedarf verwendet wurde.
Der BGH definiert in der Entscheidung den von ihm kreierten Begriff des Familieneinkommens weiter, sodass hierunter das den Ehegatten zur Verfügung stehende Einkommen abzüglich vorweggenommener Unterhaltsverpflichtungen, beispielsweise für Kinderbetreuung abgezogen werden. Ebenfalls werden eheprägende berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Es ist davon auszugehen, dass ebenfalls eine zusätzliche private Altersvorsorge abzuziehen ist, auch wenn dies so nicht im Beschluss enthalten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es sich bei dem Familieneinkommen um das Einkommen handelt, das der Familie zum Konsum zur Verfügung steht. Nicht enthalten in dem Familieneinkommen ist der Erwerbstätigenbonus, der dann noch abzuziehen wäre. Unterhaltsansprüche für einen neuen Ehegatten sind dann in Abzug zu bringen, wenn diese bereits während der Ehe bestanden haben, wie zum Beispiel in Form des Betreuungsunterhaltes für den neuen Partner, der außerhalb der Ehe bereits ein Kind von einem Ehegatten geboren hat.
BGH, Az.: XII ZB 25/19, Beschluss vom 25.09.2019, eingestellt am 15.02.2020