Zur Führung des Nachnamens von Geschwisterkindern
§ 1617a BGB trifft die gesetzliche Entscheidung darüber, welchen Geburtsnamen ein Kind von Eltern erhält, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen und bei denen ein Elternteil die alleinige Sorge ausübt. In einem solchen Fall erhält das Kind den Namen, den der Elternteil, und in dem Fall regelmäßig die Mutter, im Zeitpunkt der Geburt des Kindes trägt. Dieser Elternteil kann allerdings auch die Erklärung gegenüber dem Standesamt abgeben, dass das Kind den Nachnamen des anderen Elternteils haben soll. § 1617 b BGB trifft dann die Regelung, dass die Eltern, wenn im Nachgang die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind begründet wird, innerhalb einer Frist von 3 Monaten einen Nachnamen des Kindes neu bestimmen können. Hat also das Kind zunächst den Nachnamen der Mutter, so kann innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge der Name des Vaters für das Kind gewählt werden.

In einer aktuellen Entscheidung beschloss der Bundesgerichtshof, dass in der nicht getätigten Neubestimmung des Namensrechts nach § 1617 b Abs. 1 BGB durch die Eltern ein gestaltender Wille zu sehen ist, nämlich dass eine Neubestimmung des Nachnamens nicht erfolgen soll.

Bekommen die Eltern dann ein weiteres nichteheliches Kind und wird keine gemeinsame elterliche Sorge für das weitere Kind begründet, so besteht keine Bindungswirkung an den Namen, den das erste gemeinsame Kind trägt. Die Eltern können diesbezüglich also auch bestimmen, dass das Kind den Namen des Vaters trägt. In einer solchen Konstellation hätte dann ein Kind den Namen der Mutter und ein Kind den Nachnamen des Vaters. Dies allerdings nur, solange für das weitere Kind keine gemeinsame Sorge erklärt wurde. Erfolgt nachträglich die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für weitere Kinder, so entsteht dadurch die Bindung an den Nachnamen des ersten Kindes, dem gegenüber die gemeinsame elterliche Sorge erklärt wurde und dadurch eine Namensbindung kraft Gesetzes.
BGH, Az.: XII ZB 118/17, Beschluss vom 13.11.2019, eingestellt am 15.01.2020