Namensänderungsmöglichkeit für nationale Minderheiten in Deutschland
In Deutschland leben die anerkannten Minderheiten der Dänen, der Friesen, der Sorben und der Sinti und Roma.

Nach dem Rahmenübereinkommen des Europarats vom 01.02.1995 zum Schutz nationaler Minderheiten, umgesetzt im Minderheitennamensänderungsgesetz, unterliegen diese Gruppen einem besonderen Schutz. Mit der Änderung des Namensrechts, beschlossen durch den Bundestag am 12.04.2024, steht den Minderheiten dann auch eine Namensrechtsänderung zu. So können Angehörige, die dem sorbischen Volk angehören, nach § 1617 f BGB ihren Namen ändern, diejenigen, die der friesischen Volksgruppe angehören nach § 1617 g BGB, und diejenigen, die der dänischen Minderheit angehören nach § 1617 h BGB.

Die Neufassung des BGB definiert die Volksgruppen nicht. Die nationalen Minderheiten in Deutschland bestimmen sich dahingehend, dass sie deutsche Staatsangehörige sind, sich vom Mehrheitsvolk jedoch durch eine eigene Sprache, Kultur und Geschichte, und damit einer eigenen Identität abgrenzen und das Bestreben haben, diese Identität zu wahren. Traditionell sind diese Minderheiten in Deutschland heimisch und leben innerhalb der deutschen Grenzen in einem angestammten Siedlungsgebiet. Wie der Nachweis der Zugehörigkeit zu den Dänen, den Friesen oder den Sorben geführt wird, enthält das Gesetz zumindest nicht. Wollen Eltern ihren Kindern im Rahmen der Reform nun einen spezifischen Namen, der jeweiligen Volksgruppe zugehörig, geben, müssen sie zunächst den Nachweis erbringen, dass sie dieser Volksgruppe angehören.

Für die jeweilige Namensgebung erhalten die vorgenannten Paragraphen jeweils spezifische Formulierungen, die einzuhalten sind, um dem Kind dann einen entsprechenden traditionellen Namen zu geben.
Dr. Alexandra Kasten, eingestellt am 15.05.2024