Notwendigkeit des Anfangsverdachts bei einer Vaterschaftsanfechtung
Für Kinder, die in eine Ehe hineingeboren werden, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Ehemann auch Vater des Kindes ist. Für alle übrigen Fälle bedarf es der Vaterschaftsanerkennung.

Wird die Vaterschaft anerkannt und es ergeben sich dann Zweifel hinsichtlich des Bestehens der tatsächlichen Vaterschaft für das anerkannte Kind, so bleibt dem vermeintlichen Vater die Vaterschaftsanfechtung. Für eine Vaterschaftsanfechtung nach § 1599 BGB bedarf es eines konkreten Anfangsverdachts, dass der Vater nicht der Vater des Kindes ist. Hierfür muss der Antragsteller im Rahmen der Anfechtung Umstände vortragen, die im Rahmen einer Betrachtung der dargelegten Umstände objektiv geeignet sind, die Zweifel daran zu wecken, dass das Kind der Beteiligten ein eheliches Kind ist und es nicht ganz fernliegend ist, dass ein anderer Mann Vater des Kindes sein könnte. Es genügt nicht, dass auf Zeugen vom Hören-Sagen abgestellt wird oder der Vater sich auf Gerüchte beruft.

Diese Voraussetzung hat auch das Oberlandesgericht Bremen in einem Verfahren aus dem Jahr 2022 als notwendig angesehen. Weshalb der Kindesvater mit seinem Anfechtungsantrag nicht durchdrang, da er sich nur auf eine Zeugin vom Hören-Sagen berief. Gleichzeitig machte der Vater dann im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen im Wege eines Hilfsantrags nach § 1598 a BGB geltend, dass er die Einwilligung der Kindesmutter in eine genetische Untersuchung forderte.

Das Oberlandesgericht Bremen führte in dem Zusammenhang aus, dass ein solcher Antrag an das Familiengericht und damit an das Amtsgericht zu stellen ist und nicht als Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht erstmalig beantragt werden kann.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 127/21, eingestellt am 15.02.2023