Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Eheimmobilie und Trennungsunterhalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Beschluss vom 27. November 2024 wichtige Klarstellungen zur Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung während der Trennungszeit getroffen:
Der BGH betont, dass bei der Beurteilung der Billigkeit einer Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich auch die unterhaltsrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden müssen. Es widerspricht der Billigkeit, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet wird, die ihm als Trennungsunterhalt wieder zufließen müsste. Damit widerspricht der BGH der Auffassung des Beschwerdegerichts, dass ungeregelte Unterhaltsansprüche generell nicht berücksichtigt werden könnten. Der BGH stellt fest, dass auch hypothetische Trennungsunterhaltsansprüche des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach §1361b BGB zu beachten sind. Es genügt dabei eine überschlägige Prüfung, ob und in welcher Größenordnung Trennungsunterhaltsansprüche bestehen würden. Der BGH stellt klar, dass keine zwingenden verfahrensrechtlichen Gründe gegen die Berücksichtigung hypothetischer Unterhaltsansprüche im Verfahren über die Nutzungsentschädigung sprechen. Ferner wird argumentiert, dass ein Unterschied zwischen der selbständigen Verfolgung von Unterhaltsansprüchen und der Berücksichtigung hypothetischer Ansprüche im Rahmen einer Billigkeitsabwägung besteht.
Das Beschwerdegericht muss nun die erforderlichen Ermittlungen zu den Einkünften der Beteiligten durchführen und eine zumindest summarische unterhaltsrechtliche Beurteilung vornehmen. Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten rechtfertigt nicht dauerhaft einen unentgeltlichen Verbleib in der Ehewohnung. Bei der erneuten Prüfung sind Faktoren wie die Dauer seit dem Auszug, Wohnbelange gemeinsamer Kinder und die Angemessenheit der Wohnungsgröße zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung stärkt die Bedeutung einer umfänglichen Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute bei der Beurteilung von Nutzungsentschädigungen für die Ehewohnung während der Trennungszeit.
BGH, Beschluss vom 27.11.2024, Az.: XII ZB 28/23, eingestellt am 15.02.2025