Zur Frage, ob Pflegegeldeinnahmen im Trennungsunterhalt zu berücksichtigen sind
Im Rahmen des Trennungsunterhalts haben beide Ehegatten für die Berechnung des jeweiligen Trennungsunterhaltsanspruchs alle Einkünfte grundsätzlich in Ansatz zu bringen. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es in einem Verfahren um die Fragestellung, inwieweit Pflegegeldeinnahmen, die für die Pflege von Pflegekindern erhalten werden, in Ansatz zu bringen sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Pflegegeldeinnahmen für die angemessene Versorgung der Pflegekinder dienen, und um die tatsächlich anfallenden Versorgungsleistungen der Kinder und um gegebenenfalls betriebliche Aufwendungen, wenn diese anfallen, zu bereinigen sind. Wichtig ist, dass diese Bereinigungspositionen nicht bereits durch Sachleistungen einschließlich einen zu berücksichtigenden Mietanteil im Rahmen der Sachleistung abgegolten sind. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Pflegegeldeinnahmen in Abzug zu bringen sind, im Einzelfall kann jedoch vorgetragen werden, dass diese gegebenenfalls vollständig aufgebraucht worden sind. Hierfür bedarf es aber der Darlegung und des Beweises der behauptenden Partei, die diese Pflegeleistung im Rahmen des Trennungsunterhalts unberücksichtigt lassen will.
OLG Düsseldorf, Az.: 3 UF 100/19, Beschluss vom 16.02.2020, eingestellt am 01.03.2022