Realisierbarkeit des Ausgleichsanspruchs aus Gesamtschuld im Innenverhältnis
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2020, BGH FamRZ 2020, 231, ausgeführt, dass im Rahmen der Zugewinnausgleichsbilanz Gesamtschulden, für die die Ehegatten im Außenverhältnis gemeinsam haften, im Innenverhältnis dann jeweils hälftig als Abzugsposition auf der Passivseite einzustellen sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten, vgl. BGH FamRZ 2011, 25.

Zur Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Gesamtschuld im Innenverhältnis ist es erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch auch tatsächlich realisierbar ist. Dafür muss der andere Ehegatte in der Lage sein, dass er diesen Anspruch auch bedienen könnte. Ist dies nicht der Fall, dann ist der Ausgleichsanspruch als Gesamtschuld lediglich im Rahmen der vollen Höhe im Endvermögen des jeweils solventen Ehegatten einzustellen. Etwas anderes ergibt sich aber dann, wenn der vermeintlich nicht leistungsfähige Ehegatte durch das Einstellen des hälftigen gesamtschuldnerischen Anspruchs in seiner Passivbilanz seines Zugewinns hierdurch wiederum solvent wird. Dann kann es bei der hälftigen Berücksichtigung der Gesamtschuld im Innenverhältnis bleiben.

Hat jedoch ein Ehegatte aufgrund seiner Überschuldung ein negatives Endvermögen und aus dem Grund keinen Zugewinn erwirtschaftet, so ist die Ausgleichsforderung aus der Gesamtschuld allerdings nicht als uneinbringbar gegen diesen Ehegatten anzusehen. Der solvente Ehegatte hat hier die Möglichkeit mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, der dem insolventen Ehegatten zustehen würde, entsprechend aufzurechnen.
BGH, FamRZ 2011, 25, eingestellt am 01.04.2023