Ein Scheidungsantrag aus dem Ausland kann nicht per WhatsApp wirksam zugestellt werden
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main ging es in einem aktuellen Verfahren um die Fragestellung, ob ein Scheidungsantrag aus Kanada, der per WhatsApp-Nachricht durch den Ehemann an die Ehefrau verschickt wurde als formwirksame gerichtliche Zustellung an die Ehefrau in Deutschland als am Scheidungsverfahren Beteiligte anzusehen ist. Die Folge hätte dann eine Anerkennungsfähige Auslandsscheidung sein können.

Die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken aus dem Ausland erfolgt nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland, HZÜ).

Eine Zustellung per WhatsApp sieht das Haager Zustellungsübereinkommen nicht vor. Zwar hatte die Frau des in Kanada lebenden Ehemannes, der dort die Ehescheidung eingereicht hat, den Scheidungsantrag per WhatsApp zugestellt bekommen und zur Kenntnis genommen, es liegt aber prinzipiell ein Anerkennungshindernis der Zustellung gem. § 109 Abs. 1, Nr. 2 FamFG vor. Hiernach ist der Antrag nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und eine Zustellung nach Art. 5 ff. HZÜ kann in der Übermittlung per WhatsApp nicht gesehen werden. Aus diesem Grund kann die Ehescheidung in Kanada nicht als rechtskräftig ergangen angesehen werden. Um rechtswirksam die Ehescheidung durchzuführen, wäre es notwendig, dass eine Zustellung des Scheidungsantrages erneut erfolgt.
OLG Frankfurt/Main, Az.: 28 VA 1/21, Beschluss vom 22.11.20221, eingestellt am 01.06.2022