Zum Scheinbeschluss und zum Rechtsmittel der Beschwerde
Der Beschluss führt wie das Urteil zur Beendigung des Rechtstreits in der ersten Instanz. In familiengerichtlichen Entscheidungen wird die Entscheidung des Gerichts nicht durch Urteil, sondern durch einen gerichtlichen Beschluss getroffen. Der Beschluss enthält den Entscheidungstenor, der hinreichend bestimmt und vollstreckbar sein muss und auch die Entscheidungsbegründung. Abschließend ist der Beschluss durch den ihn erlassenden Richter oder die Richterin zu unterzeichnen. Erst mit der Unterschrift liegt ein vollständiger Beschluss vor. Im elektronischen Rechtsverkehr ist der Beschluss als elektronisch unterzeichnet gekennzeichnet, es bedarf also nicht einer Originalunterschrift in handschriftlicher Form.

Liegt ein Beschluss vor, dem die Unterschrift des entscheidenden Richters oder der entscheidenden Richterin fehlt, dann ist dies ein sogenannter „Scheinbeschluss“. Es ist dann ein Beschluss, der äußerlich den Rechtsschein einer gerichtlichen Entscheidung vermittelt, tatsächlich allerdings als Entwurf statt als Beschluss anzusehen ist, da ein erhebliches Merkmal für die Rechtswirksamkeit fehlt. Da gegen erstinstanzliche Beschlüsse das Beschwerdegericht die Beschwerdeinstanz darstellt, ein Scheinbeschluss jedoch keinen rechtskräftigen Beschluss darstellt, wird dennoch die Beschwerde gegen die Nichtentscheidung des Gerichts eingeräumt. Aufgrund der Tatsache, dass keine abschließende erstinstanzliche Entscheidung durch das Gericht getroffen wurde, verweist das Beschwerdegericht die Beschwerde zur Beschlussfassung an das Amtsgericht zurück.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 48/23, Beschluss vom 19.07.2023, eingestellt am 01.12.2023