Schwiegerelternzuwendungen im Rahmen der Eheschließung und deren Rückforderungsmöglichkeit
Im Rahmen der Eheschließung kommt es immer wieder vor, dass Eltern oder Schwiegereltern den Eheleuten Geldzuwendungen schenken, die dann zum Erwerb einer Immobilie genutzt werden. Ebenso kommt es vor, dass auch Immobilien im Zusammenhang mit der Eheschließung übertragen werden. Scheitert dann die Ehe der Beteiligten, stellt sich die Frage, ob solche Zuwendungen zurückgefordert werden können. Grundlage kann in dem Fall der sogenannte Wegfall der Geschäftsgrundlage sein. Wenn die Zuwendung unter dem Gesichtspunkt des Fortbestandes der Ehe gemacht wurde und dieser Fortbestand die Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet, die dann beim Scheitern der wegfällt.

Vor dem Oberlandesgericht in Oldenburg lag ein Sachverhalt zugrunde, dem eine gemischte Schenkung vorlag, es wurde eine Eigentumswohnung übertragen und diese wurde mit einem Wert von 50.000,00 € angesetzt, hatte aber einen Wert von etwa 100.000,00 €.

Auch bei der Rückforderung einer Schenkung ist zu berücksichtigen, dass zunächst einmal die Schenkung die einseitige Weggabe eines Vermögensgegenstandes beinhaltet und nicht von Gegenleistungen abhängig ist. Rückforderungsgründe können sein, dass schwere Verfehlungen des Beschenkten gegen den Schenker vorliegen. Möglich ist auch, dass eine besondere Geschäftsgrundlage für die Schenkung angedacht war. Nicht jede Vorstellung wird dabei allerdings gleich zur Geschäftsgrundlage. Solle im Rahmen von Grundeigentumsübertragungen im Wege einer Schwiegerelternschenkung beispielsweise ein Grundstück übertragen werden und findet sich im Vertrag kein Ansatz, dass die Übertragung als Schenkung unter der Annahme des Fortbestandes der Ehe von gewisser Dauer erfolgt, so kann bei Trennung kein Rückforderungsanspruch aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hergeleitet werden; denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und der Statistik, dass nicht jede Ehe auf Dauer angelegt ist.

Wie bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.06.2019, Az.: VII ZR 107/16, dargelegt hat, entspricht es nicht der Lebenserfahrung, wenn der Schenker annimmt, dass die Ehe der Beteiligten von lebenslanger Dauer sei.

Praxishinweis: Beabsichtigen Eltern oder Schwiegereltern Immobilienschenkungen oder Schenkung von Barbeträgen anlässlich der Ehe der Beteiligten so ist anzuraten, hierüber einen Schenkungsvertrag abzuschließen, bei der Immobilie ist der notarielle Vertrag zwingend erforderlich, und es ist darzulegen, was die Beweggründe sind und dass ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden kann, wenn beispielsweise ein gewisser Zeitrahmen nicht eingehalten wird. Darüber hinaus sollte man sich überlegen, ob man tatsächlich beiden Ehegatten oder nur dem eigenen Kind eine solche Zuwendung machen muss. Dies erübrigt am Ende die Fragestellung der Rückforderungsmöglichkeit. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass das geschenkte Vermögen dann in das Anfangsvermögen des Ehegatten fällt und Wertzuwächse im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.
OLG Oldenburg, Az.: 11 UF 100/20, Beschluss vom 14.10.2020, eingestellt am 28.08.2021