Folgen des Sorgerechtsentzugs der allein sorgeberechtigten Kindesmutter
Wird ein Kind in die Ehe geboren, so sind beide Kindeseltern sorgeberechtigt. Sind die Kindeseltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, so können die Kindeseltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Andernfalls steht die elterliche Sorge der Kindesmutter allein zu, wenn keine entsprechende Erklärung abgegeben oder kein entsprechender Antrag beim Gericht auf gemeinsame elterliche Sorge gestellt wird.

In einer aktuellen Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Bremen wurde der allein sorgeberechtigten Mutter eines Kindes das Sorgerecht entzogen. Das Kind war aber schon seit längerer Zeit, nämlich seit mehr als 20 Monaten bei einer anderen Familie fremdplatziert. Der Kindesvater wies deutliche Einschränkungen in seiner Erziehungsfähigkeit auf und versuchte zum Zeitpunkt des Verfahrens im Wege von begleiteten Umgängen eine Beziehung zu dem vierjährigen Kind aufzubauen. In seinem Beschluss stellt das Oberlandesgericht Bremen fest, dass in einem solchen Fall nicht nur kindeswohlgefährdende Gründe dazu führen, dass die Sorge dem Vater nicht übertragen werden kann, sondern auch die Ungeeignetheit der Erziehungsfähigkeit des Vaters im konkreten Fall dem Wohl des Kindes widerspricht, wenn auf diesen die elterliche Sorge übertragen werden würde.

Daraus ergibt sich, dass auch in Fällen, in denen die alleinige Sorge einem Elternteil entzogen wird, kein Automatismus gegeben ist, der dazu führt, dass dem anderen Elternteil die Sorge übertragen wird. In jedem Fall ist im Rahmen der elterlichen Sorge zu prüfen, ob der andere Elternteil geeignet ist, die elterliche Sorge kindeswohlförderlich auszuführen.
OLG Bremen, Aktenzeichen 4 UF 131/19, Beschluss vom 07.02. 2020, eingestellt am 15.02.2021