Das eindeutige Geschlecht berechtigt nicht zur Ersetzung oder Streichung der Geschlechtsangabe in Personenstandsurkunden
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung erneut auf § 45 b Personenstandsgesetz und den darin erforderlichen Kriterien zur Streichung oder Ersetzung der bisherigen Geschlechtsangabe in Personenstandsurkunden Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof konkretisiert, dass ärztliche Atteste, die eine Variante des Geschlechts bekunden, durch einen approbierten und in Deutschland zugelassenen Arzt zu erfolgen haben. Bei der Qualifikation des Arztes kommt es nicht auf die Fachrichtung an, sondern auf den Inhalt der Erklärung, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Voraussetzung für § 45 b Personenstandsgesetz ist alleine das Abstellen auf körperliche geschlechtliche Varianten. Bei einer eindeutigen Zuordnung der Person als männlich oder weiblich anhand geschlechtlicher Merkmale ist § 45 b Personenstandsgesetz nicht einschlägig.

Im vorliegenden Fall legte die Person, die eine Änderung des Eintrags im Geburtsregister erreichen wollte, ein Attest einer psychotherapeutischen Fachärztin vor, wonach aus psychiatrischen Gesichtspunkten eine Geschlechtsentwicklungsvariante vorliegen solle. Das zuständige Standesamt hatte die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, dass lediglich körperliche Aspekte bei der Bestimmung einer geschlechtlichen Variante eine Rolle spielten. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in der aktuellen Entscheidung, so dass Anträge nach § 45 b Personenstandsgesetz alleine auf geschlechtliche Variationen begründet werden können. In anderen Konstellationen kann nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) eine Änderung der Personenstandsurkunde möglich sein.
BGH, Az. XII ZB 451/19, Beschluss vom 10.06.2020, eingestellt am 14.08.2020