Trennungsunterhalt in Form des Quotenunterhalts
Macht ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten im Rahmen der Trennung Trennungsunterhalt geltend, da er weniger verdient als der andere Ehegatte, so berechnet sich der Trennungsunterhalt aus dem gemeinsamen Ehegatteneinkommen abzüglich der anhand der oberlandesgerichtlichen Leitlinien festgestellten Abzugsbeträge. Das so festgestellte Nettoeinkommen der Beteiligten wird dann entsprechend der Quote unter Anrechnung des Einkommens des Trennungsunterhaltsberechtigten.

Da es im Jahr 2020 zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesgrichtshofs, BGH XII ZB 25/19, Beschluss vom 25.09.2019, FamRZ 2020, S. 21, gekommen ist, wonach die Düsseldorfer Tabelle über den damaligen Höchstsatz des Einkommens von 5.500,00 € auf € 11.000,00 € fortgeschrieben worden ist, ergibt sich ein maximaler Quotenunterhalt bei gehobenen Einkommensverhältnissen für den Trennungsunterhaltsberechtigten in Höhe von 4.950,00 €. Das ergibt sich aus der Berechnung von 11.000,00 € x 45 %, vgl. hierzu BGH, FamRZ 2021, S. 1965 und OLG Bremen, Az. 4 UF 16/22, Beschluss vom 13.09.2022.

Das Oberlandesgericht Bremen hatte sich in der zitierten Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei höheren Familieneinkommen, die 22.000,00 € netto pro Monat übersteigen, eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden muss. Da es keine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle über 11.000,00 € gibt, etwas vergleichbares BGH nicht beschlossen, stellen für den Quotenunterhaltsanspruch im Rahmen des Trennungsunterhalts die 11.000,00 € für das Familieneinkommen die Obergrenze dar. Trägt der Anspruchsberechtigte vor, dass das Familieneinkommen höher ist, hat er die Möglichkeit, den konkreten Bedarf darzulegen, wonach er mehr Trennungsunterhaltsbedarf als 4.950,00 € pro Monat hat.

OLG Bremen, Az.: 4 UF 16/22, Beschluss vom 13.09.2022, eingestellt am 01.02.2024