Trennungsunterhaltanspruch beim Nichtzusammenleben während der Ehe
In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main hatte dieses über einen Sachverhalt zu beschließen, ob ein Trennungsunterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen auch dann besteht, wenn eine eheliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten in der Form nicht bestanden hat, dass diese nicht zusammen gelebt haben.

Der Sachverhalt war, dass die Eheleute eine Ehe eingegangen sind, obwohl sie in unterschiedlichen Ländern lebten. Die Frau lebte in Deutschland, der Mann lebte in Großbritannien. Beide hatten einen Migrationshintergrund und die Ehe war von den Eltern der Beteiligten arrangiert worden. Es fanden nach der Eheschließung regelmäßige Besuchskontakte statt, mal in dem einen Land, mal in dem anderen. Die Ehefrau lebte jedoch weiterhin bei ihren Eltern. Nachdem sich die Eheleute voneinander getrennt hatten, machte die Ehefrau einen Trennungsunterhaltsanspruch gegenüber ihrem Mann geltend. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat in dem vorliegenden Beschluss ausgeführt und stellt auf die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, dass ein Trennungsunterhaltsanspruch eines Ehegatten gegenüber dem anderen keines gemeinsamen Zusammenlebens der Ehegatten voraussetzt. Es bedarf keines Zusammenziehens oder eines Zusammenlebens, um den Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen. Ferner bedarf es auch keiner Verflechtung von den Lebenspositionen der Ehegatten, sei es finanzieller Natur noch bedarf es einer Verwirklichung im inhaltlichen Sinne einer Lebensgemeinschaft, die durch ein Eheleben geprägt wäre. Ein Verwirkungsgrund nach § 1579 BGB liegt nicht vor, dieser kann auch nicht in einer von Beginn der Ehe an bestehenden Trennung räumlicher Natur zwischen den Ehegatten gesehen werden. Das OLG führt weiter aus, dass auch ein möglicher Ausbruch aus der zwischen den Beteiligten als intakten Ehe anzusehen ist, nicht eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs begründet.

Die internationale Zuständigkeit für das Verfahren vor einem deutschen Gericht erfolgt aus Artikel 3b Europäischer Unterhaltsverordnung i.V.m. dem Unterhaltsanspruch aus Art. 3 Haager Unterhaltsprotokoll von 2007.
OLG Frankfurt am Main, Az. 4 UF 123/19, Beschluss vom 12.07.2019, eingestellt am 31.12.2019