Übertragung der elterlichen Sorge für eine Auslandsreise
Leben Eltern voneinander getrennt und üben die elterliche Sorge gemeinsam für ein Kind aus, so gilt auch für Auslandsreisen, dass sich die Beteiligten diesbezüglich abzustimmen haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so kann die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf einen Elternteil übertragen werden. Hierfür ist die gerichtliche Entscheidung erforderlich.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es um die Fragestellung, ob die Kindesmutter auch gegen den Willen des Kindesvaters eine Reise in die Türkei zum Besuch der Hochzeit ihrer Schwester antreten kann. Der Vater hatte sich auch aufgrund des Corona-Pandemiegeschehens gegen die Reise ausgesprochen und hatte geäußert, dass ihm aufgrund der Reise dann auch das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind nicht gewährt werden könne.

Das Oberlandesgericht Bremen übertrug der Kindesmutter, genauso wie das Amtsgericht Bremen bereits, die Entscheidungsbefugnis über die Türkeireise. Das Oberlandesgericht Bremen stellte fest, dass es sich hierbei nicht um eine touristische Reise handeln würde, bei der andere Grundsätze gelten könnten. Hier ist die Reise auch dienlich für das Kindeswohl, da es an einem Familiengeschehen seiner im Ausland lebenden Familie teilnimmt. Unter diesen Gesichtspunkten kann es kindeswohldienlich sein, dass eine solche Reise angetreten wird. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass die Person, die die Reise antritt, auch das Pandemiegeschehen im Blick hat. Das Gericht hatte keinen Zweifel hieran, dass dies bei der Mutter gewährleistet ist, so dass die Reise angetreten werden konnte.

Praxishinweis: Die Entscheidung zeigt, dass Unterschiede gemacht werden, ob es sich um rein touristische Zwecke handelt oder ob die Reise mit familienrechtlichen Konstellationen verbunden ist. Bei rein touristischen Zwecken kann eine solche Reise untersagt werden, wenn sie nicht dem Kindeswohl entspricht. Bei jeder Entscheidung bezüglich einer Auslandsreise ohne Zustimmung des anderen Elternteils ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine einzelfallbezogene Kindeswohlprüfung erforderlich.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 90/21, Beschluss vom 13.08.2021, eingestellt am 15.01.2021