Umgang und Erwerbstätigkeit
Im Rahmen des Umgangs haben beide Elternteile eines Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Es ist Aufgabe der Erziehungsberechtigten des Kindes, den Umgang, sollte eine Trennung der Eltern vorliegen, gemeinsam zu regeln. Gibt es keine vereinbarte Regelung zwischen den Eltern, wie der Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu erfolgen hat, kann ein gerichtliches Verfahren auf Umgangsklärung durch jeden Elternteil gerichtlich beantragt werden.

Das OLG Koblenz hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Ausweitung oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit dem Umgang zu vereinbaren ist. Das OLG Koblenz führt in seinem Beschluss aus, dass Sinn und Zweck des Umgangs es nicht sei, dem jeweils betreuenden Elternteil die Ausweitung einer bestehenden Erwerbstätigkeit oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Im Ergebnis soll dies heißen, dass man vom anderen Elternteil nicht die Übernahme weiterer Umgangszeiten verlangen kann, um einer Berufstätigkeit nachzugehen. Das OLG Koblenz führt weiter aus, dass die wirtschaftlichen Folgen im Zweifel unterhaltsrechtlich auszugleichen sind, das bedeutet, durch den Unterhaltsanspruch den der betreuende Elternteil gegen den nichtbetreuenden Elternteil hat. Weiter führt das Oberlandgericht Koblenz jedoch aus, dass der Umgangsberechtigte, also der Elternteil, der das Kind nicht wesentlich betreut, sich gegenüber dem betreuenden Elternteil nicht treuwidrig verhalten darf, was die von ihm beanspruchten Umgangszeiten für Folgen auf die Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils haben.

Aus der Folge ergibt sich also, dass die Eltern sich abzustimmen haben, damit die Umgangszeiten eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit gewährleisten, wenn dies nicht der Fall ist oder sich ein Elternteil treuwidrig gegen die Interessen des anderen Elternteils wendet, kann es eine entsprechende gerichtliche Anordnung auf Festlegung der Betreuungszeiten geben, oder es hat ein finanzieller Ausgleich im Rahmen des Umgangsrechts zu erfolgen. Wie dies im Einzelnen ausgestaltet werden soll, wenn die Kindesmutter beispielsweise keine Unterhaltsansprüche gegen den Elternteil hat, bis auf Kindesunterhaltsansprüche, ist nicht geklärt.
OLG Koblenz, Az.: 14 UF 203/22, Beschluss vom 07.07.2022, eingestellt am 15.08.2023