Die Nichtwahrnehmung von Umgangszeiten führt nicht zum Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB
Nimmt ein Elternteil die Umgangszeiten nicht wahr, die bisher geregelt wurden, so stellt sich die Frage, ob es hierfür eines Umgangsausschlusses durch das Gericht bedarf, oder ob es lediglich die gerichtliche Feststellung bedarf, dass eine gerichtliche Umgangsregelung nicht erforderlich ist.

Dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main lag im Rahmen einer Beschwerde folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Die alleinige Sorge hatte die Kindesmutter. Nach der Geburt des Kindes lebten die Beteiligten 17 Monate zusammen, danach zog der Kindesvater in ein anderes Bundesland. Während der Zeit der Trennung lebte das Kind bisher nicht einmal im Haushalt des Vaters, es gab keine Übernachtungskontakte und im Rahmen des gerichtlichen Antrages beantragte der Kindesvater dann, dass das Kind für einen Zeitraum von sieben Tagen am Stück mit Übernachtung bei ihm wohnen sollte. Zuvor hatte der Umgang nur unregelmäßig stattgefunden, und zwar lediglich in Form von zwei Tagesbesuchen im Jahr 2020. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass aufgrund des jungen Alters des Kindes, der langen Trennung zum Vater von mehr als sechs Monaten, in dem Zeitraum das Kind den Vater nur zwei Mal gesehen hat, eine Entfremdung eingetreten ist und der Kindesvater die vorgeschlagenen Umgangskontakte von tagsüber im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr kategorisch ablehnt. Die ablehnende Haltung verbunden mit der Entfremdung des Kindes führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass nicht der Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB zwischen den Beteiligten zu regeln ist, das Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass es der Feststellung lediglich bedarf, dass es einer gerichtlichen Umgangsregelung zwischen den Beteiligten nicht bedarf. Die ablehnende Haltung des Kindesvaters zu Tagesumgängen, verbunden mit der Tatsache, dass das Kind bisher nicht an Übernachtungen mit dem Kindesvater gewohnt ist und auch zuvor keine intensiven Zeiten mit ihm verbracht hat, führt nicht dazu, dass der Umgang auszuschließen ist. Vielmehr bedarf es keiner gerichtlichen Regelung, die dem Wunsch des Kindesvaters entspricht.
OLG Frankfurt/Main, Az. 5 UF 110/20, Beschluss vom 24.11.2020, eingestellt am 15.09.2021