Umgangsrecht und Teilnahme an einer Einschulungsfeier
In familienrechtlichen Streitigkeiten, bei denen sich die Kindeseltern getrennt haben, geht es um häufig um Fragestellungen des Umgangs. Hierbei geht es nicht nur um die Ausgestaltung des Umgangs, sondern teilweise auch um die Teilnahme an bedeutenden Familienereignissen. Als ein solches bedeutsames Familienereignis kann auch die Einschulungsfeier eines Kindes gesehen werden.

In einer aktuellen Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken ging es in einem Verfahren um die Teilnahme des Vaters, der ein Umgangsrecht mit dem Kind hatte, an dessen Einschulungsfeier.

Die Eltern des Kindes lebten voneinander getrennt und der familiäre Konflikt war ausweislich mehrerer Verfahren, die die Eheleute gegeneinander vor dem Familiengericht führten, stark ausgeprägt. In einem der Verfahren, die die Eheleute gegeneinander führten, war dem Kindesvater die elterliche Sorge entzogen worden, diese war allein auf die Kindesmutter übertragen worden und dem Vater wurde lediglich ein zeitlich sehr begrenztes Umgangsrecht von zwei Stunden pro Woche in Form des begleiteten Umgangs gewährt worden. Der Kindesvater wollte bei der Einschulungsfeier des Kindes dabei sein; dies lehnte die Kindesmutter ab.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken führt in der Entscheidung aus, dass grundsätzlich im Rahmen des Umgangs auch die Teilnahme an einer Einschulungsfeier stattfinden kann. Voraussetzung hierfür sei aber, dass das Elternverhältnis nicht derart belastet sei, wie es im vorliegenden Fall gewesen ist. Wenn der familiäre Konflikt derart ausgeprägt ist und bei der Teilnahme des Kindesvaters an der Einschulungsfeier mit Feindseligkeiten gerechnet werden kann, die im schlimmsten Fall für das Kind ernsthafte traumatische Folgen haben kann, kann das Umgangsrecht und die Teilnahme an der Feier ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund unterlag der den Eilantrag zur Teilnahme stellende Kindesvater mit dem Antrag vor dem Oberlandesgericht.

Praxishinweis: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken zeigt, dass einzelfallbezogen auch trotz Umgangs die Teilnahme an bestimmten Feierlichkeiten abgelehnt werden kann. Hierfür ist allerdings notwendig, dass ein stark ausgeprägter und nachweisbarer Konflikt zwischen den Kindeseltern besteht und die Teilnahme zu Feindseligkeiten zwischen den Beteiligten führen kann, die sich kindeswohlgefährdend auswirken könnte.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 2 UFH 2/21, Beschluss vom 30.08.2021, eingestellt am 01.11.2021