Unfallversicherungsbeiträge als Abzugsposten im Unterhaltsrecht
Im Rahmen des Unterhaltsrechts, sei es im Rahmen des Trennungsunterhaltsrechts oder auch des Kindesunterhaltsrechts, stellt sich die Frage, ob monatliche Versicherungsprämien im Rahmen der Unterhaltsberechnung beim Unterhaltsverpflichteten eine Abzugsposition darstellen.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen machte der Unterhaltspflichtige geltend, dass er seine monatlichen Versicherungsprämien für eine Unfallversicherung in Abzug bringen dürfe. Er wies darauf hin, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann Versicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden können, wenn diese den Zweck verfolgen, das Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen zu sichern und andererseits keine Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten erfolgt. Ob dies im Rahmen einer Unfallversicherung der Fall ist, ist rechtlich umstritten. Es gibt Meinungen, die Versicherungsleistung zur privaten Unfallversicherung dem Lebensbedarf des Verpflichteten zurechnen, weshalb dies nicht in Abzug gebracht werden kann. Dem schließt sich das Oberlandesgericht Bremen nicht an und führt aus, dass die Beiträge für die Unfallversicherung letztendlich auch dem Interesse des Unterhaltsberechtigten dienen und die Geringfügigkeit der Höhe diesen nicht unangemessen benachteiligen.

Das Gericht führt jedoch nicht weiter aus, ob es an dieser Sichtweise auch dann festhält, wenn der Abzugsposten gerade dazu führt, dass der Unterhaltsbetrag im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise in die nächstniedrigere Einkommensstufe fallen würde.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 74/21, eingestellt am 14.12.2022