Zur Unterhaltsleistung bei Krankengeld
Im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen anzusetzen, um seine Unterhaltsverpflichtung beispielsweise gegenüber den minderjährigen Kindern feststellen zu können. Im Rahmen des Unterhalts kommt es dann auch auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners an und dem Unterhaltsschuldner wird ein Selbstbehalt zugebilligt, der nicht zu unterschreiten ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Selbstbehalt nicht notwendigerweise erforderlich ist.

Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es in einem aktuellen Verfahren um die Fragestellung, wie der Bezug von Krankengeld sich auf den Selbstbehalt auswirkt. Das Oberlandesgericht Köln kommt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Selbstbehalt für einen Erwerbsfähigen in der Höhe des Nichterwerbstätigen anzusetzen ist, wenn er Krankengeld bezieht.

Da auch im Rahmen des Selbstbehalts Wohnkosten mitberücksichtigt werden, stellte sich zudem die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn die tatsächlichen Wohnkosten geringer sind als die im Selbsthalt zum Zeitpunkt der Entscheidung angesetzten Kosten von 430,00 € monatlich. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass Unterkunfts- oder Wohnkosten, die tatsächlich unterhalb des Betrages sind, der im Selbstbehalt für diese Kostenposition angesetzt sind, nur mit ihrem tatsächlichen Wert in Ansatz zu bringen sind. Sind sie also niedriger, bedarf der Unterhaltspflichtige nicht einem Selbstbehalt in der vorgegebenen Höhe, sondern der Selbstbehalt ist zu reduzieren, so dass ein höherer Betrag für die Unterhaltsberechtigten zur Verfügung steht.
OLG Köln, Az.: 10 UF 10/22, Beschluss vom 30.06.2022, eingestellt am 01.03.2023