Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht
Gemäß §§ 1605 Abs. 1, 259, 269 BGB ist geregelt, wie die unterhaltsrechtlich geschuldete Auskunft zu erteilen ist. Die Auskunft ist zu erteilen durch eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben, die maßgeblich sind, um den Auskunftsberechtigten eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche ohne übermäßigen Arbeitsaufwand zu ermöglichen. Die systematische Zusammenstellung des Einkommens richtet sich nach der Art der Einkünfte und nach dem Einzelfall. Es müssen bei der Auskunft Einnahmen und Ausgaben deutlich abgrenzbar aufgelistet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch nicht allein durch die Vorlage von Belegen erfüllt wird. Die Pflicht zur Auskunft und die Pflicht zur Vorlage von Belegen sind zwei unterschiedliche Ansprüche, die zwar miteinander in einem Zusammenhang stehen aber nicht zu einer Einschränkung eines einzelnen Anspruchs führen. Gem. § 260 Abs. 1 BGB ist die Auskunft in Form eines Verzeichnisses zu erteilen. Genügend ist eine Mehrheit von Teilauskünften, sofern sie nicht zusammenhangslos nebeneinander stehen, sondern die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Voraussetzung bei Teilauskünften ist weiterhin, dass eine Erklärung abgegeben wird, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen. Sofern diese abschließende Erklärung abgegeben wird, liegt ein Verzeichnis gem. § 260 Abs. 1 BGB vor.
OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2019 – 20 WF 728/19, NJW-RR 2019, 1478=FamRZ 2020, 249, eingestellt am 15.09.2020