Unterhaltsrechtliche Ergänzungspflegschaft beim paritätischen Wechselmodell
Das paritätische Wechselmodell in der Kinderbetreuung liegt vor, wenn die Eltern zu gleichen Zeitanteilen tatsächlich die Kinder betreuen, wenn beispielsweise jeder Elternteil die Kinder an sieben von vierzehn Tagen im Haushalt des jeweiligen Elternteils betreut.

Liegt eine solche Betreuung vor und macht ein Elternteil dann Kindesunterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil geltend, so kann nach § 1629, Abs. 2 BGB eine Verfahrensbeistandschaft für da jeweilige Kind durch den betreuenden Elternteil zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht festgestellt werden. Der Grund liegt darin, dass für den unterhaltsrechtlichen Anspruch der Elternteil den Unterhaltsanspruch für das Kind erheben kann, in dessen Obhut sich das Kind mehrheitlich befindet. Bei einem paritätischen Wechselmodell ist dies gerade zwischen den Eltern nicht feststellbar. In einem solchen Fall ist für den Unterhaltsanspruch der Kinder ein Ergänzungspfleger durch das Gericht zu bestellen, der dann die Unterhaltsansprüche des Kindes oder der Kinder gegenüber den Eltern vertritt.

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hatte dieses sich mit dieser Frage zu befassen. Zugleich hat sich das Oberlandesgericht Bremen mit der Frage auseinandergesetzt, ob das paritätische Wechselmodell auch dann vorliegt, wenn tatsächlich die faktische Betreuung zwar zwischen den Eltern mit sieben zu sieben von vierzehn Tagen verabredet wurde, ein Elternteil die Kinder jedoch fremdbetreuen lässt. Das Oberlandesgericht Bremen kam zu dem Ergebnis, dass, wenn die Eltern unstreitig sich darauf verständigt haben, dass sich die Kinder jeweils an sieben von vierzehn Tagen im Haushalt des jeweils anderen befinden, dann auch eine Fremdbetreuung möglich ist, ohne dass dadurch das Wechselmodell aufgehoben wird.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 24/23, Beschluss vom 21.08.2023, eingestellt am 31.10.2023