Vaterschaftsanerkennung durch einen deutschen Staatsangehörigen
In einer Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Fragestellung, ob ein im Ausland, Ghana, geborenes Kind aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen, der Namensgebung nach ghanaischem Recht oder eben nach deutschem Sachrecht unterliegt.

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung auf, dass, wenn ein Kind von einem deutschen Staatsangehörigen als Kind im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung angenommen wird, das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt nach § 4 Abs. 1, Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz erhält. Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt das Namensrecht einer Person dem Recht des Staates dem die Person angehört. Durch die Anerkennung und rückwirkende Einbürgerung, die auf den Zeitpunkt der Geburt rückwirkt, unterliegt demnach das Namensrecht seit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutschem Sachrecht. Der Kindesname kann in dem Fall nicht dem ursprünglichen Sachrecht des Staates unterliegen, dem das Kind zuvor angehört hat. Die Namensregelung unterliegt dann also dem deutschen Recht und bemisst sich nach § 1616 ff. BGB.

Etwas anderes mag nur gelten, wenn die Sorgerechtsinhaber eine abweichende Rechtswahl treffen und diese Rechtswahlvereinbarung zulässig ist. Daneben ist dann zu berücksichtigen, dass nach Artikel 10, Abs. 3 EGBGB als „Familiennamen“ nur solche gewählt werden können, die einen Bezug zur Familie darstellen.
BGH, Az.: XII ZB 105/22, Beschluss vom 22.03.2023, eingestellt am 01.10.2023