Vaterschaftsanerkennung setzt die persönliche Beziehung zwischen Kind und Vater für die Bestimmung nach § 85 a Aufenthaltsgesetz voraus
Während die Mutterschaft nach § 1591 BGB durch die Geburt des Kindes festgestellt wird, ist Vater eines Kindes derjenige, der nach § 1592 BGB mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft festgestellt worden ist.

Im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung bezüglich des Aufenthaltstatus eines Kindes nach § 85 a Aufenthaltsgesetz, kann auch eine Vermutung vorliegen, dass die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist. Missbräuchlich ist sie insbesondere dann, wenn davon auszugehen ist, dass die Vaterschaftsanerkennung gezielt dem Zweck dient, eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 1597 a BGB zu erlangen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung dargelegt, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung nach § 1597 a BGB dann nicht als missbräuchlich anzusehen ist, wenn die Anerkennung auch der Begründung der Vaterschaft oder aber der Vertiefung und Fortsetzung der Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind dient. Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, dass der anerkennende Vater die Vaterschaftsrolle auch tatsächlich in elterlicher Verantwortung wahrnehmen und leben wollen muss. Wie die Ausgestaltung konkret ist, obliegt der nicht staatlichen Kontrolle, da die tatsächliche Wahrnehmung einer Vaterschaft im grundrechtlich geschützten Bereich der Eltern-Kind-Beziehung autonom zu regeln ist und weitestgehend frei von Vorgaben des Staates ausgestaltet werden kann. Voraussetzung für die Anerkennung einer Vaterschaft ist es nicht, dass die elterliche Verantwortung als Vater in allen Dimensionen wahrgenommen wird. Aus diesem Grund kann auch, wenn durch die Vaterschaftsanerkennung die Aufenthaltserlaubnis für ein Kind begründet werden soll, nicht darauf geschlossen werden, dass die Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich nach § 85a Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 1597 a Abs. 1 u. 2 BGB missbräuchlich ist.
Bundesverwaltungsgericht, Az. 1 C 30/20, Urteil vom 24.06.2021, eingestellt am 15.02.2022