Der Verfahrenskostenvorschuss bei getrenntlebenden Ehegatten
Sofern ein Ehegatte kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, um die Anwalts- oder Gerichtskosten zahlen zu können, muss der Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss vorrangig vor einem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bei gerichtlichen Verfahren ist. Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss bedeutet, dass der besserverdienende Ehegatte die Kosten des Anwalts und die Gerichtskosten des anderen Ehegatten zahlen muss. Hierfür müssen jedoch besondere Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss geprüft werden, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um gerichtliche oder außergerichtliche Kosten handelt. Es ist umstritten, ob auch außergerichtliche Kosten eines Rechtstreits von dem Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mit umfasst sind. Die herrschende Meinung lehnt diesen Anspruch ab und stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes, indem das Wort „Rechtsstreit“ aufgeführt ist. Für außergerichtliche Tätigkeit besteht für Personen, die kein ausreichendes Einkommen oder nicht über Vermögen verfügen, ein Anspruch auf Beratungshilfe oder eine Beratung bei der Arbeitnehmerkammer.

Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss muss der Billigkeit entsprechen und nur wenn ein beabsichtigter Rechtsstreit nicht mutwillig oder offensichtlich aussichtslos erscheint, besteht der Anspruch. Wenn pünktlich Unterhaltszahlungen geleistet werden, ist ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss beispielsweise abzulehnen. Derjenige, der Vermögen hat, muss den Stamm seines Vermögens verwerten, soweit dies nicht in angemessener Höhe der Sicherheit für Notfälle und Alter dient. Wenn der Unterhaltspflichtige über ein deutlich höheres Einkommen verfügt als der Unterhaltsberechtigte und/oder Vermögen, dann sind die Anforderungen an die Bedürftigkeit des Berechtigten geringer. Es ist auch zu prüfen, ob der Stamm des Vermögens des Berichtigten nur unter Schwierigkeiten oder mit wirtschaftlichen Verlusten verwertet werden kann.

Umstritten ist, ob die Bedürftigkeit durch ein Angebot des Verpflichteten entfällt, wenn dem Berechtigten ein zinsloses Darlehen in Höhe des Vorschussanspruchs gewährt wird.

Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung eine Rückzahlungsverpflichtung generell angenommen und nur dann verneint, sofern sich bei dem Berechtigten die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert haben. Wenn also die wirtschaftlichen Verhältnisse sich verbessen aufgrund höheren Einkommens oder Vermögens oder aufgrund von Zahlungen aus einem Zugewinnausgleich oder der Vermögensauseinandersetzung, entspricht eine Rückzahlung des Vorschusses in der Regel der Billigkeit.

Wenn Unterhalt nach Quoten geschuldet wird, würde der Verfahrenskostenvorschuss der Billigkeit entsprechen, denn es ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Wenn also der Unterhaltspflichtige, von der ihm vergebenen Hälfte des verteilten Einkommens auch noch der Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen ist, wäre dieser wirtschaftlich benachteiligt und der Berechtigte würde zusätzlich zu dem Unterhalt auch noch von den Anwaltskosten freigestellt werden.
Quelle: Knatz, Vera: Der Verfahrenskostenvorschuss: Wer bekommt wieviel für was und wann? In Forum Familienrecht 2/24, S. 49 ff., eingestellt am 01.04.2024