Versagung von Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt ist ein unterhaltsrechtlicher Anspruch, den ein Ehegatte im Rahmen der Trennungssituation gegen den anderen Ehegatten, der mehr verdient, haben kann. Trennungsunterhalt wird ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet. Für den Trennungsunterhalt gibt es aber auch Versagungsgründe oder Gründe, die zur Herabsetzung des Unterhalts führen können. Diese Gründe sind in § 1579 BGB geregelt. Hierzu zählt auch, dass Unterhalt dann nicht zu gewähren ist, wenn sich der Berechtigte eines schweren, vorsätzlichen Vergehens oder eines Verbrechens gegenüber dem anderen Ehegatten schuldig gemacht hat.

Vor dem Amtsgericht Darmstadt ging es im Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens darum, ob die Ehefrau Trennungsunterhaltsansprüche hat oder ob diese aufgrund eines Diebstahls gegenüber dem Ehemann zu versagen wären. Die Ehefrau hatte im Rahmen der Trennung dem Ehemann drei Goldbarren im Werte von insgesamt 150.000,00 € gestohlen, Anzeige wurde erstattet und dies wurde vom Gericht als schweres, vorsätzliches Vergehen gewertet, das zur Versagung des Trennungsunterhaltsanspruchs geführt hat.

Das Gericht führt aus, dass im Rahmen der Trennung bei Streitigkeiten über einzelne Haushaltsgegenstände die Wegnahme solcher Gegenstände nicht einen Diebstahl oder ein besonders schwerwiegendes Vergehen darstellt. Werden aber Vermögenswerte von erheblichem Wert tatsächlich gestohlen, so wie es bei den Goldbarren der Fall war, die einen erheblichen Vermögenswert darstellen, kann dies zur Unterhaltsverwirkung führen. Aus diesem Grund wurde der Ehefrau der Trennungsunterhalt verwehrt. Ein durchsetzbarer Anspruch bestand deshalb für die Ehefrau nicht mehr.
Amtsgericht Darmstadt, Az. 51 F 1759/21, Beschluss vom 03.01.2022, eingestellt am 15.08.2022