Rückstellungsfinanzierte Versorgungsanrechte im Rahmen der externen Teilung
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Bezug genommen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2020; Az.: 1 BvL 5/18. Hierin hatte das Bundesverfassungsgericht sich im Rahmen der externen Teilung dazu geäußert, dass die Familiengerichte bei der externen Teilung die Grundrechte der Beteiligten (Verpflichteter, Berechtigter und Arbeitgeber) zu beachten hätten, allerdings auch Kapitalabflüsse von mehr als 10 % verfassungswidrig im Rahmen der externen Teilung seien. Die Parteien hätten aber aufwandsneutrale Kapitalabflüsse hinzunehmen.

In der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt dieser an, dass zur Einhaltung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das jeweilige Familiengericht festzustellen hat, welche Anrechte der Berechtigte durch den Quellversorgungsträger erlangt und diese wären dann fiktiv bei einer Anrechtsbegründung bei dem Quellversorger zu beziffern, damit überhaupt erstmal festgestellt werden kann, welche Anrechte begründet würden. Da eine solche interne Teilung gerade nicht stattfinden kann, stellt sich dieser Vorgang als fiktive Bewertungsmethodik dar. Für diese Feststellung hat das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 FamFG den Versorgungsträger zur Auskunft zu ersuchen.

Für Versorgungsanrechte im Rahmen der externen Teilung kommt als Zielversorger grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung in Betracht. Damit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts mit der Maximalbegrenzung von 10 % Kapitalverlust Rechnung getragen werden kann, ist dann anhand der Barwerte oder Rentenwerte zu ermitteln, ob der Toleranzrahmen, den das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, eingehalten werden kann.
Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 230/16, Beschluss vom 24.03.2021, eingestellt am 01.08.2021