Der Versorgungsausgleich dient nicht als Sanktionsmittel gegen den untreuen Ehepartner
Der Fall des Kammergerichts (KG) behandelt die rechtlichen Aspekte des Versorgungsausgleichs und die Anwendung der EU-Güterrechtsverordnung sowie des deutschen Kollisionsrechts. Die EU-Güterrechtsverordnung gilt nur für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, und nicht für Rentenansprüche, die während der Ehe erworben, aber noch nicht zu einem Renteneinkommen geführt haben. Der Versorgungsausgleich folgt dem Scheidungsstatut nach der Rom III-Verordnung und unterliegt somit dem Recht, das auf die Scheidung angewendet wird. In diesem Fall ist dies deutsches Recht, da die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben und beide im Inland lebten.

Ein entscheidender Punkt ist, dass der Versorgungsausgleich nicht als Mittel zur Sanktionierung eines untreuen Ehepartners dient. Ein außereheliches Verhältnis rechtfertigt keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, wie etwa Täuschung über die Abstammung eines Kindes. Auch wirtschaftliche Nachteile durch das Verhalten eines Ehepartners, wie nicht zielgerichtete Ereignisse wie Arbeitsplatzverlust führen ebenfalls nicht zum Ausschluss des Ausgleichs. Die Regelungen des Versorgungsausgleichs sind darauf ausgerichtet, einen fairen Ausgleich zu schaffen und nicht als Strafmaßnahme zu fungieren.

Zusätzlich wird im Beschluss klargestellt, dass Lebensversicherungen, die nur Kapitalzahlungen gewähren, nicht unter den Versorgungsausgleich fallen, sondern güterrechtlich auszugleichen sind. Dies zeigt die Abgrenzung zwischen verschiedenen Vermögensarten innerhalb der Ehe und deren jeweilige Behandlung bei der Scheidung.

Wenn ein Dritter einem Ehegatten Geld zuwendet, das dieser für ein Anrecht bei einem Versorgungsträger verwendet, fällt dieses Anrecht in den Versorgungsausgleich. Dies gilt auch dann, wenn die Zuwendung zweckgebunden war.

Der Versorgungsausgleich soll grundsätzlich den Ausgleich von während der Ehe erworbenen Altersvorsorgeansprüchen sicherstellen.
KG, Az.: 16 UF 43/23, Beschluss vom 30.08.2023, eingestellt am 15.10.2024