Videoanrufe als Teil der umgangsrechtlichen Regelung
Der Beschluss des OLG Karlsruhe behandelt die Frage, in welchem Umfang digitale Kontakte zwischen einem umgangsberechtigten Elternteil und seinem Kind zulässig und sinnvoll sind. Ausgangspunkt war ein Streit zwischen dem Vater und der Mutter einer elfjährigen Tochter über die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln wie Videotelefonie, Messenger und geteilten Ordnern auf digitalen Endgeräten. Der Vater beantragte eine Ausweitung der digitalen Kontakte, insbesondere eine unbegrenzte Nutzung eines geteilten Ordners sowie längere und häufigere Videoanrufe. Die Mutter, der das alleinige Sorgerecht zusteht, hatte die Mediennutzungszeiten aus erzieherischen Gründen beschränkt und eine Ausweitung abgelehnt.
Das Gericht stellte klar, dass eine Änderung bestehender Umgangsregelungen nur bei nachhaltigen, das Kindeswohl betreffenden Gründen möglich ist. Die bisherigen Regelungen, die dem Vater regelmäßige persönliche Kontakte und wöchentliche Videoanrufe von 30 Minuten an festgelegten Tagen erlauben, wurden als ausreichend und dem Kindeswohl entsprechend angesehen. Eine weitere Ausweitung, etwa durch eine zeitlich unbegrenzte Nutzung digitaler Kommunikationsmittel oder längere Videoanrufe, wurde abgelehnt. Insbesondere betonte das Gericht, dass übermäßige digitale Kontakte oder eine gezielte, manipulative Einflussnahme auf das Kind die Erziehung durch den betreuenden Elternteil gefährden können. In solchen Fällen sei eine konkrete und begrenzte Umgangsregelung erforderlich, um das Familienleben und die Entwicklung des Kindes zu schützen.
Das Gericht hob hervor, dass das Umgangsrecht nicht dazu dient, den anderen Elternteil zu überwachen oder das Kind zu erziehen. Der Erziehungsvorrang der Mutter umfasst auch schulische Angelegenheiten, sodass der Vater kein Recht hat, täglich mit seiner Tochter Hausaufgaben zu machen oder sie schulisch zu betreuen. Auch die Einrichtung eines geteilten Ordners zur ständigen Kontaktaufnahme wurde abgelehnt, da der Vater diese Möglichkeit in der Vergangenheit exzessiv genutzt hatte, was zu einer Belastung für das Kind führte. Die Mutter darf als alleinsorgeberechtigter Elternteil die Mediennutzungszeiten aus erzieherischen Gründen beschränken, solange das Umgangsrecht des Vaters nicht über Gebühr eingeschränkt wird.
Zusammenfassend bestätigt der Beschluss die Bedeutung einer ausgewogenen, dem Kindeswohl dienenden Umgangsregelung, die sowohl den Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil ermöglicht als auch den erzieherischen Gestaltungsspielraum des betreuenden Elternteils wahrt. Die Beschwerde des Vaters wurde zurückgewiesen, die bestehenden Regelungen mit geringfügigen Anpassungen bestätigt.
OLG Karlsruhe, Az.: 2 UF 218/24, Beschluss vom 25.02.2025, eingestellt am 15.07.2025