Zur Vereinbarkeit der Namensführung im Rahmen der Volljährigenadoption mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Verfahren, in dem es um die Volljährigenadoption und die Frage der Namensführung des Geburtsnamens als alleinigen Familiennamen geht, im Rahmen eines Vorlagebeschlusses die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt.

In dem Verfahren geht es darum, dass die angenommene Person, die als volljährige angenommen wurde, ihren Geburtsnamen weiterführt und nach der Eheschließung diesen als Familiennamen führen möchte. Nach § 1767 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1757 BGB ist dies im Rahmen der Volljährigenadoption derzeit nicht möglich. Der Grund liegt im Wesentlichen darin, dass der Annahmebeschluss des Gerichts für die Volljährigenadoption nach § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG unanfechtbar ist. Der Grund für die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgt aus dem Gedanken des Gesetzgebers, dass schnellstmöglich Rechtsicherheit gewährt werden soll, dass die Annahme des Kindes und die damit einhergehenden verwandtschaftlichen Beziehungen sofort Rechtskraft entfalten. Dieses schlägt sich allerdings auch auf das Namensrecht durch.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Unanfechtbarkeit des Beschlusses sich jedoch nicht auf das Namensrecht auswirken dürfte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann eine Unanfechtbarkeit des Beschlusses, die dazu führt, dass ein Name nicht als Familienname geführt werden kann, als unvereinbar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Grundgesetz angesehen werden. Um jedoch die verfassungsrechtliche Klärung herbeiführen zu können, die allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt, wurde die Frage im Rahmen einer Vorlageentscheidung dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. Bis zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung ist erst nach der Vorlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglich.
BGH, Az.: XII ZB 427/19, Beschluss vom 13.05.2020, eingestellt am 15.07.2020