Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Leben Ehegatten im Rahmen der Zugewinngemeinschaft und trennen sich voneinander, so haben sie vermögensrechtliche Auskunftsansprüche gegeneinander. § 1385 BGB regelt die Fragestellung, wann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich bei einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfolgen kann. Grundsätzlich verhält es sich so, dass die Zugewinngemeinschaft entweder notariell durch Beendigung des Güterstandes aufgehoben werden kann, im Anschluss erfolgt die Gütertrennung oder es erfolgt die rechnerische Beendigung des Zugewinns mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

§ 1385 BGB regelt die Tatbestände, wonach der vorzeitige Zugewinnausgleich erfolgen kann, z. B. wenn die Trennung der Ehegatten seit mindestens drei Jahren besteht, Vermögensverschiebungen zu Lasten des Ausgleichsberechtigten durchgeführt werden, der andere Ehegatte seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe nicht erfüllt und auch zukünftig nicht erfüllen will, oder beispielsweise ein Ehegatte sich beharrlich weigert, Auskunft über sein Vermögen zu erbringen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Verfahren festgestellt, dass dieser Auskunftsanspruch bei beharrlicher Weigerung eines Ehegatten, über sein Vermögen Auskunft zu erteilen, mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erlischt, weil daraus letztendlich ein selbständiger Auskunftsanspruch entsteht und das Endvermögen ermittelt werden kann. Daraus folgt, dass der Auskunftsanspruch verbunden mit der vorzeitigen Beendigung des Zugewinns dann zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und das Scheidungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde. Mit Einleitung des Scheidungsverfahrens durch Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags endet der selbständige aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch über die wirtschaftlichen Verhältnisse den anderen Ehegatten zu unterrichten mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.
BGH, Az.: XII ZB 253/20, Beschluss vom 24.11.2021, eingestellt am 15.04.2022