Wiedereinsetzungsantrag, wenn der Anwalt aufgrund von Krankheit die Frist versäumt
Wenn in einem Rechtstreit durch die Krankheit eines Anwalts eine Frist versäumt wird, stellt sich die Frage, ob die Fristversäumung durch den Anwalt der jeweiligen Verfahrenspartei zuzurechnen ist. In einem familiengerichtlichen Verfahren hatte ein Anwalt krankheitsbedingt die Frist versäumt, die das Gericht ihm zur Begründung aufgegeben hatte. Der vom Anwalt gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde durch das Oberlandesgericht abgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof blieb für den Rechtsbeschwerdeführer ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass Krankheit und die dadurch bedingte Fristversäumung nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt, wenn das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten den Beteiligten nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht zuzurechnen ist. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass es in seiner ständigen Rechtsprechung bei unvorhergesehenen Erkrankungen eines Rechtsanwalts nur dann ein Unverschulden vorliegt, wenn der Anwalt alles versucht hat, was ihm möglich und zumutbar war, um die Wahrung der Frist zu ergreifen, sei es durch Bestellung eines Vertreters oder durch einen Fristverlängerungsantrag. Dies ist jeweils glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall war ein Fristverlängerungsantrag allerdings nur mit Zustimmung der Gegenseite nach § 112 FamFG i. V. mit § 117 FamFG und § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO möglich. Es konnte nicht dargelegt werden, dass der Anwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, auch fehlte es an einer Zustimmung der Gegenseite, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wurde. Das Verschulden des Anwalts war den Beteiligten zuzurechnen, sodass die Rechtsbeschwerde erfolglos blieb.
BGH, Beschluss vom 10.02.2021, Az.: XII ZB 4/20, eingestellt am 15.05.2021