Der Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung
Leben Ehegatten voneinander getrennt, so stellt sich die Frage, ob der eine vom anderen Unterhalt als Trennungsunterhalt erhalten kann. Hierbei stellt sich dann auch die Frage, wenn eine Immobilie im Allein- oder im Miteigentum der Ehegatten besteht, wie der Gebrauchsvorteil anzusetzen ist, der demjenigen Ehegatten entsteht, der die Wohnung oder die Immobilie dann alleine bewohnt.
Für die Immobilie ist dann der objektive Marktwert (Vermietungswert) als Wohnwert und damit als Gebrauchsvorteil im Sinne des § 100 BGB anzusetzen. Zu unterscheiden ist jedoch der Zeitraum zwischen der Trennung der Ehegatten und dem endgültigen Scheitern der Ehe. In diesem Fall ist nur ein sogenannter angemessener Wohnwert berücksichtigungsfähig. Der Grund liegt darin, dass in der Regel das Haus, das für die Familie angeschafft wurde, für den Ehegatten zu groß ist, der in der Eheimmobilie wohnen bleibt. Für diesen Ehegatten handelt es sich dann um Kapital, was nicht verwertbar ist. Das Trennungsjahr dient auch dazu, den Ehegatten die Möglichkeit der Versöhnung zu bieten mit der Folge, dass der andere Ehegatte auch wieder in die Immobilie zurückkehren könnte. Aus diesem Grund soll eine Verwertung der Immobilie unterhaltsrechtlich nicht vorgenommen werden, weshalb aus Billigkeitsgründen im Unterhaltsrecht im Trennungsjahr nur der angemessene Wohnwert anzusetzen ist. Dieser besteht in den Mietkosten, die einer dem Lebensstandard der Ehegatten entsprechenden Wohnung anfallen würden. Dieser Wert ist dann bis zum Zeitraum des endgültigen Scheiterns der Ehe anzusetzen. Das endgültige Scheitern ist dann anzusehen, wenn ein Ehescheidungsantrag eingereicht wird.
Treffen die Ehegatten während der Trennungszeit eine Vereinbarung über die Gütertrennung und eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, wonach beispielsweise das Familienheim an einen Dritten übertragen werden soll, dann ist bis zu diesem Zeitpunkt die objektive Marktmiete als Wohnwert anzusetzen.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 1/23, eingestellt am 15.02.2024